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+ANHANG IIIB ZUSÄTZLICHE ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a |
ANHANG IIIB ZUSÄTZLICHE ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a
ANHANG IIIB ZUSÄTZLICHE ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a (1) Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
a)
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
b)
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. (2) In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen:
(3) Die Verbringungen von in diesem Anhang aufgeführten Abfällen erfolgen unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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