+ANHANG V
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ANHANG V
ANHANG V Da das vom Königreich Belgien und vom Großherzogtum Luxemburg gehandhabte System des gespaltenen Devisenmarktes keine Einschränkung des Kapitalverkehrs zur Folge gehabt hat, aber gleichwohl eine Anomalie im Europäischen Währungssystem darstellt und es folglich im Rahmen der effektiven Anwendung der Richtlinie und im Hinblick auf eine Stärkung des Europäischen Währungssystems zu beseitigen ist, verpflichten sich diese beiden Mitgliedstaaten, dieses System vor dem 31. Dezember 1992 aufzuheben. Sie verpflichten sich ferner, das System bis zu seiner Aufhebung entsprechend den Modalitäten, die in der Praxis einen freien Kapitalverkehr weiterhin gewährleisten, und unter der Bedingung anzuwenden, daß die Kurse auf den beiden Märkten keine beachtlichen und dauerhaften Unterschiede aufweisen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: None -Doknr: CELEX:31988L0361
- EULAW_BG -
EULAW_BG
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