+Artikel 3 8

Artikel 3 8

(8)   In der Leitlinie ist ausdrücklich festzulegen, dass die vertraglichen Vereinbarungen

a)

das Finanzunternehmen und sein Leitungsorgan nicht von ihren aufsichtlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten gegenüber ihren Kunden entbinden;

b)

die wirksame Beaufsichtigung eines Finanzunternehmens nicht verhindern und nicht gegen aufsichtliche Einschränkungen für Dienstleistungen und Tätigkeiten verstoßen dürfen;

c)

vorschreiben müssen, dass die IKT-Drittdienstleister mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten;

d)

vorschreiben müssen, dass das Finanzunternehmen, seine Revisoren und die zuständigen Behörden wirksam Zugang zu Daten und Räumlichkeiten haben müssen, die mit der Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen zusammenhängen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung