(3) In der Leitlinie wird das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht festgelegt, anhand dessen die künftigen IKT-Drittdienstleister ausgewählt und bewertet werden, und es wird angegeben, welche der folgenden Elemente mit Blick auf das erforderliche Maß an Sicherheit für die Leistungsfähigkeit des IKT-Drittdienstleisters zu berücksichtigen sind:
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a)
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Audits oder unabhängige Bewertungen, die vom Finanzunternehmen selbst oder in seinem Auftrag durchgeführt werden;
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b)
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Berichte über unabhängige Audits, die auf Verlangen des IKT-Drittdienstleisters erstellt werden;
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c)
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Auditberichte der internen Revisionsfunktion des IKT-Drittdienstleisters;
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d)
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geeignete Zertifizierungen Dritter;
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e)
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andere relevante Informationen, die dem Finanzunternehmen zur Verfügung stehen, oder andere vom IKT-Drittdienstleister bereitgestellte Informationen.
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