+Artikel 9 2

Artikel 9 2

(2)   In der Leitlinie wird festgelegt, wie das Finanzunternehmen bewertet, ob die IKT-Drittdienstleister, die für die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen in Anspruch genommen werden, angemessene Leistungs- und Qualitätsstandards im Einklang mit der vertraglichen Vereinbarung und den Strategien des Finanzunternehmens einhalten. Die Leitlinie muss insbesondere gewährleisten, dass

a)

die IKT-Drittdienstleister dem Finanzunternehmen angemessene Berichte über ihre Tätigkeiten und Dienstleistungen vorlegen, darunter regelmäßige Berichte, Berichte über Vorfälle, Berichte über die Erbringung von Dienstleistungen, Berichte über die IKT-Sicherheit und Berichte über Maßnahmen und Tests zur Geschäftsfortführung;

b)

die Leistungsfähigkeit von IKT-Drittdienstleistern anhand wesentlicher Leistungsindikatoren, wesentlicher Kontrollindikatoren, Audits, Selbstzertifizierungen und unabhängiger Überprüfungen im Einklang mit dem IKT-Risikomanagementrahmen des Finanzunternehmens bewertet wird;

c)

das Finanzunternehmen andere relevante Informationen von den IKT-Drittdienstleistern erhält;

d)

das Finanzunternehmen gegebenenfalls über IKT-bezogene Vorfälle und operationale oder sicherheitsbezogene Vorfälle im Zusammenhang mit Zahlungen unterrichtet wird;

e)

eine unabhängige Überprüfung und Audits vorgenommen werden, um die Einhaltung der rechtlichen und regulatorischen Anforderungen und Strategien zu prüfen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung