+Artikel 3 Spezifische Informationen, die in Zwischenmeldungen enthalten sein müssen
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Artikel 3 Spezifische Informationen, die in Zwischenmeldungen enthalten sein müssen

Zwischenmeldungen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 enthalten mindestens alle nachfolgend genannten spezifischen Informationen:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 3 a)

gegebenenfalls den von der zuständigen Behörde für den Vorfall mitgeteilten Referenzcode,

Artikel 3 b)

Datum und Uhrzeit des Eintretens des IKT-bezogenen Vorfalls,

Artikel 3 c)

gegebenenfalls Datum und Uhrzeit der Wiederaufnahme des regulären Geschäftsbetriebs des Finanzunternehmens,

Artikel 3 d)

Angaben dazu, inwieweit die in den Artikeln 1 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 festgelegten Kriterien, auf deren Grundlage das Finanzunternehmen den IKT-bezogenen Vorfall als schwerwiegend eingestuft hat, erfüllt sind,

Artikel 3 e)

Art des IKT-bezogenen Vorfalls,

Artikel 3 f)

gegebenenfalls vom Angreifer artikulierte Bedrohungen und eingesetzte Techniken,

Artikel 3 g)

betroffene Funktionsbereiche und Geschäftsprozesse,

Artikel 3 h)

betroffene Infrastrukturkomponenten, die Geschäftsprozesse unterstützen,

Artikel 3 i)

Auswirkungen auf die finanziellen Interessen von Kunden,

Artikel 3 j)

Angaben zur Meldung des IKT-bezogenen Vorfalls an andere Behörden,

Artikel 3 k)

befristete Maßnahmen, die das Finanzunternehmen ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt, um sich von dem IKT-bezogenen Vorfall zu erholen,

Artikel 3 l)

gegebenenfalls Angaben zu Kompromittierungsindikatoren.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung