+Artikel 3 Spezifische Informationen, die in Zwischenmeldungen enthalten sein müssen
---+Artikel 3 a)
---+Artikel 3 b)
---+Artikel 3 c)
---+Artikel 3 d)
---+Artikel 3 e)
---+Artikel 3 f)
---+Artikel 3 g)
---+Artikel 3 h)
---+Artikel 3 i)
---+Artikel 3 j)
---+Artikel 3 k)
---+Artikel 3 l)
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Artikel 3 Spezifische Informationen, die in Zwischenmeldungen enthalten sein müssen
Zwischenmeldungen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 enthalten mindestens alle nachfolgend genannten spezifischen Informationen:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 3 a)
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gegebenenfalls den von der zuständigen Behörde für den Vorfall mitgeteilten Referenzcode,
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Artikel 3 b)
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Datum und Uhrzeit des Eintretens des IKT-bezogenen Vorfalls,
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Artikel 3 c)
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gegebenenfalls Datum und Uhrzeit der Wiederaufnahme des regulären Geschäftsbetriebs des Finanzunternehmens,
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Artikel 3 d)
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Angaben dazu, inwieweit die in den Artikeln 1 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 festgelegten Kriterien, auf deren Grundlage das Finanzunternehmen den IKT-bezogenen Vorfall als schwerwiegend eingestuft hat, erfüllt sind,
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Artikel 3 e)
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Art des IKT-bezogenen Vorfalls,
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Artikel 3 f)
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gegebenenfalls vom Angreifer artikulierte Bedrohungen und eingesetzte Techniken,
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Artikel 3 g)
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betroffene Funktionsbereiche und Geschäftsprozesse,
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Artikel 3 h)
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betroffene Infrastrukturkomponenten, die Geschäftsprozesse unterstützen,
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Artikel 3 i)
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Auswirkungen auf die finanziellen Interessen von Kunden,
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Artikel 3 j)
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Angaben zur Meldung des IKT-bezogenen Vorfalls an andere Behörden,
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Artikel 3 k)
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befristete Maßnahmen, die das Finanzunternehmen ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt, um sich von dem IKT-bezogenen Vorfall zu erholen,
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Artikel 3 l)
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gegebenenfalls Angaben zu Kompromittierungsindikatoren.
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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