+Artikel 6 Inhalt der freiwilligen Meldung erheblicher Cyberbedrohungen
---+Artikel 6 a)
---+Artikel 6 b)
---+Artikel 6 c)
---+Artikel 6 d)
---+Artikel 6 e)
---+Artikel 6 f)
---+Artikel 6 g)
---+Artikel 6 h)
---+Artikel 6 i)
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Artikel 6 Inhalt der freiwilligen Meldung erheblicher Cyberbedrohungen
Eine freiwillige Meldung in Bezug auf erhebliche Cyberbedrohungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 umfasst Folgendes:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 6 a)
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allgemeine Angaben zu dem meldenden Finanzunternehmen gemäß Artikel 1,
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Artikel 6 b)
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Datum und Uhrzeit der Erkennung einer erheblichen Cyberbedrohung und sonstige relevante Zeitstempel im Zusammenhang mit der erheblichen Cyberbedrohung,
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Artikel 6 c)
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Beschreibung der erheblichen Cyberbedrohung,
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Artikel 6 d)
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Angaben zu den möglichen Auswirkungen der erheblichen Cyberbedrohung auf das Finanzunternehmen, seine Kunden oder Gegenparteien im Finanzbereich,
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Artikel 6 e)
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Einstufungskriterien, die die Meldung eines schwerwiegenden Vorfalls gemäß den Artikeln 1 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 ausgelöst hätten, wenn die Cyberbedrohung eingetreten wäre,
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Artikel 6 f)
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Angaben zum Status der erheblichen Cyberbedrohung und dazu, ob sich die Bedrohungsaktivität verändert hat,
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Artikel 6 g)
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gegebenenfalls Beschreibung der Maßnahmen, die das Finanzunternehmen ergriffen hat, um das Eintreten erheblicher Cyberbedrohungen zu verhindern,
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Artikel 6 h)
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Angabe dazu, ob andere Finanzunternehmen oder Behörden über die erhebliche Cyberbedrohung benachrichtigt wurden,
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Artikel 6 i)
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gegebenenfalls Angaben zu Kompromittierungsindikatoren,
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Artikel 6 j)
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soweit verfügbar, sonstige zweckdienliche Informationen.
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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