+Artikel 6 Inhalt der freiwilligen Meldung erheblicher Cyberbedrohungen
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Artikel 6 Inhalt der freiwilligen Meldung erheblicher Cyberbedrohungen

Eine freiwillige Meldung in Bezug auf erhebliche Cyberbedrohungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 umfasst Folgendes:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 6 a)

allgemeine Angaben zu dem meldenden Finanzunternehmen gemäß Artikel 1,

Artikel 6 b)

Datum und Uhrzeit der Erkennung einer erheblichen Cyberbedrohung und sonstige relevante Zeitstempel im Zusammenhang mit der erheblichen Cyberbedrohung,

Artikel 6 c)

Beschreibung der erheblichen Cyberbedrohung,

Artikel 6 d)

Angaben zu den möglichen Auswirkungen der erheblichen Cyberbedrohung auf das Finanzunternehmen, seine Kunden oder Gegenparteien im Finanzbereich,

Artikel 6 e)

Einstufungskriterien, die die Meldung eines schwerwiegenden Vorfalls gemäß den Artikeln 1 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 ausgelöst hätten, wenn die Cyberbedrohung eingetreten wäre,

Artikel 6 f)

Angaben zum Status der erheblichen Cyberbedrohung und dazu, ob sich die Bedrohungsaktivität verändert hat,

Artikel 6 g)

gegebenenfalls Beschreibung der Maßnahmen, die das Finanzunternehmen ergriffen hat, um das Eintreten erheblicher Cyberbedrohungen zu verhindern,

Artikel 6 h)

Angabe dazu, ob andere Finanzunternehmen oder Behörden über die erhebliche Cyberbedrohung benachrichtigt wurden,

Artikel 6 i)

gegebenenfalls Angaben zu Kompromittierungsindikatoren,

Artikel 6 j)

soweit verfügbar, sonstige zweckdienliche Informationen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung