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+Artikel 7 2 |
Artikel 7 2(2) Binnen zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung unternimmt die Kommission einen der folgenden Schritte:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die Kommission von dem unterrichtenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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