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(1)   Die Verpflichteten benennen ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion, das dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung, die Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte eingehalten werden (im Folgenden „Compliance-Manager“).

Der Compliance-Manager stellt sicher, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten mit der Risikolage des Verpflichteten in Einklang stehen und umgesetzt werden. Der Compliance-Manager stellt ferner sicher, dass zu diesem Zweck ausreichende personelle und materielle Ressourcen bereitgestellt werden. Der Compliance-Manager ist dafür verantwortlich, Informationen über signifikante oder wesentliche Schwachstellen bei diesen Strategien, Verfahren und Kontrollen entgegenzunehmen.

Ist das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion ein Organ, das kollektiv für seine Entscheidungen verantwortlich ist, so ist der Compliance-Manager dafür zuständig, es zu unterstützen und zu beraten und die in diesem Artikel genannten Entscheidungen vorzubereiten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung