+Artikel 11 5

Artikel 11 5

(5)   Die Verpflichteten stellen sicher, dass der Geldwäschebeauftragte und die gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b für die Audit-Funktion zuständige Person direkt dem Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion und, sofern ein solches Organ besteht, dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion unabhängig Bericht erstatten können und Bedenken äußern und das Leitungsorgan warnen können, wenn sich spezifische Risikoentwicklungen auf den Verpflichteten auswirken oder auswirken können.

Die Verpflichteten stellen sicher, dass die Personen, die direkt oder indirekt an der Durchführung der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 und der von Aufsehern erlassenen Verwaltungsakte beteiligt sind, Zugang zu allen Informationen und Daten haben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung