(7) Abweichend von Absatz 3 kann ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der keine Rechtspersönlichkeit hat oder nur ein Direktorium hat und die Verarbeitung von Zeichnungen und die Einziehung von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 von Anlegern an ein anderes Unternehmen übertragen hat, die in Absatz 3 Buchstaben c, d und e genannte Aufgabe an einen seiner Dienstleister auslagern.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Auslagerung darf erst erfolgen, nachdem der Organismus für gemeinsame Anlagen dem Aufseher seine Absicht mitgeteilt hat, die Aufgabe gemäß Absatz 1 auszulagern, und der Aufseher eine solche Auslagerung genehmigt hat, wobei Folgendes berücksichtigt wurde:
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a)
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die Ressourcen, Erfahrungen und Kenntnisse des Dienstleisters in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
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b)
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die Kenntnis des Dienstleisters der Art der von dem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgeführten Tätigkeiten oder Transaktionen.
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