+Artikel 26 2

Artikel 26 2

(2)   Im Zusammenhang mit der in Absatz 1 genannten kontinuierlichen Überwachung stellen die Verpflichteten sicher, dass die maßgeblichen Unterlagen, Daten oder Informationen des Kunden auf aktuellem Stand gehalten werden.

Der Zeitabstand zwischen Aktualisierungen von Kundeninformationen gemäß Unterabsatz 1 richtet sich nach dem mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Risiko und darf keinesfalls folgende Zeiträume überschreiten:

a)

ein Jahr für Kunden mit erhöhtem Risiko, für die Maßnahmen nach Abschnitt 4 dieses Kapitels gelten,

b)

fünf Jahre für alle anderen Kunden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung