(6) Stellt ein Mitgliedstaat ein von einem Drittland ausgehendes spezifisches Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest, das die Kommission gemäß den in Absatz 2 genannten Kriterien ermittelt hat und dem mit den in Absatz 5 genannten Gegenmaßnahmen nicht begegnet werden kann, so kann er von Verpflichteten mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet verlangen, spezifische zusätzliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um die von diesem Drittland ausgehenden spezifischen Risiken zu mindern. Das ermittelte Risiko und die entsprechenden Gegenmaßnahmen werden der Kommission innerhalb von fünf Tagen nach Anwendung der Gegenmaßnahmen mitgeteilt.