+Artikel 57 3

Artikel 57 3

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2027 eine Liste der Arten von juristischen Personen, deren wirtschaftliche Eigentümer gemäß Absatz 1 ermittelt wurden.

Der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung ist eine Beschreibung folgender Punkte beizufügen:

a)

die Form und grundlegenden Merkmale dieser juristischen Personen,

b)

des Verfahrens, durch das sie eingerichtet werden können,

c)

des Verfahrens für den Zugang zu grundlegenden Informationen und zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in Bezug auf diese juristischen Personen,

d)

der Websites, auf denen die Zentralregister, die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Personen enthalten, eingesehen werden können, sowie die Kontaktdaten der für diese Register zuständigen Stellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung