(2) Die Kommission erlässt bis zum 10. Juli 2026 delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 85 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen Folgendes definiert wird:
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a)
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die Kategorien von Verstößen, die Sanktionen unterliegen, und die Personen, die für solche Verstöße haften;
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b)
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Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads der Verstöße, die Sanktionen unterliegen;
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c)
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die Kriterien, die bei der Festsetzung der Höhe der Sanktionen zu berücksichtigen sind.
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Die Kommission überprüft regelmäßig die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen Kategorien von Verstößen darin ermittelt werden und die entsprechenden Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sind.