+Artikel 68 2

Artikel 68 2

(2)   Die Kommission erlässt bis zum 10. Juli 2026 delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 85 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen Folgendes definiert wird:

a)

die Kategorien von Verstößen, die Sanktionen unterliegen, und die Personen, die für solche Verstöße haften;

b)

Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads der Verstöße, die Sanktionen unterliegen;

c)

die Kriterien, die bei der Festsetzung der Höhe der Sanktionen zu berücksichtigen sind.

Die Kommission überprüft regelmäßig die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen Kategorien von Verstößen darin ermittelt werden und die entsprechenden Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung