(7) Die Verpflichteten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 11 Absatz 2 ernannte Geldwäschebeauftragte sowie etwaige Mitarbeiter oder Personen in entsprechender Position, einschließlich Vermittler und Vertriebspartner, die an der Wahrnehmung der unter diesen Artikel fallenden Aufgaben beteiligt sind, vor Repressalien, Diskriminierung sowie jeglicher anderen unfairen Behandlung aufgrund der Wahrnehmung dieser Aufgaben geschützt sind.
Der vorliegende Absatz berührt nicht den Schutz, auf den die in Unterabsatz 1 genannten Personen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 Anspruch haben können.