(4) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann eine solche Informationsweitergabe zwischen den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten oder Einrichtungen aus Drittländern, in denen dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen gelten, stattfinden, wenn diese ihre berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter oder anderweitig bei derselben juristischen Person oder innerhalb einer größeren Struktur ausüben, zu der die Person angehört und die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befindet oder unter einer gemeinsamen Compliance-Kontrolle steht, wozu beispielsweise Netze oder Personengesellschaften zählen.