+Artikel 73 Verbot der Informationsweitergabe
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Artikel 73 Verbot der Informationsweitergabe

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1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 73 1

(1)   Verpflichtete, ihre Direktoren und ihre Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vermittler und Vertriebspartner, dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass die Transaktionen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 69 bewertet werden oder wurden, dass gemäß den Artikeln 69 oder 70 eine Informationsweitergabe stattfindet, stattfinden wird oder stattgefunden hat oder dass eine Analyse in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattfinden könnte.

Artikel 73 2

(2)   Absatz 1 gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an zuständige Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen in deren Aufsichtsfunktion oder die Weitergabe für Zwecke der Untersuchung und Verfolgung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger kriminellen Tätigkeiten.

Artikel 73 3

(3)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann eine solche Informationsweitergabe zwischen Verpflichteten derselben Gruppe oder zwischen diesen und ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern stattfinden, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen gemäß Artikel 16 uneingeschränkt an die Strategien und Verfahren der Gruppe — darunter auch an die Verfahren für die Weitergabe von Informationen innerhalb der Gruppe — halten und die Strategien und Verfahren der Gruppe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 73 4

(4)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann eine solche Informationsweitergabe zwischen den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten oder Einrichtungen aus Drittländern, in denen dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen gelten, stattfinden, wenn diese ihre berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter oder anderweitig bei derselben juristischen Person oder innerhalb einer größeren Struktur ausüben, zu der die Person angehört und die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befindet oder unter einer gemeinsamen Compliance-Kontrolle steht, wozu beispielsweise Netze oder Personengesellschaften zählen.

Artikel 73 5

(5)   Bei den in Artikel 3 Nummern 1 und 2 und Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten kann die Weitergabe in Fällen, die sich auf dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, abweichend von Absatz 1 dieses Artikels zwischen den betreffenden Verpflichteten mit Standort in der Union oder mit Einrichtungen in einem Drittland stattfinden, in dem dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen gelten, sofern sie dem Berufsgeheimnis und Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.

Artikel 73 6

(6)   Bemühen sich die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten, einen Mandanten von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung