(7) Sind Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, mit Ausnahme von Banknoten und Münzen, aufgrund höherer Gewalt auf nationaler Ebene nicht mehr als Zahlungsmittel verfügbar, so können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Absatz 1 oder erforderlichenfalls Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorübergehend aussetzen und unterrichten die Kommission unverzüglich darüber. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner über die voraussichtliche Dauer der Nichtverfügbarkeit von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, mit Ausnahme von Banknoten und Münzen, als Zahlungsmittel sowie über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Verfügbarkeit unterrichtet.
Gelangt die Kommission auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat übermittelten Informationen zu der Auffassung, dass die Aussetzung der Anwendung von Absatz 1 oder gegebenenfalls Absatz 2 nicht durch einen Fall höherer Gewalt gerechtfertigt ist, so erlässt sie einen an diesen Mitgliedstaat gerichteten Beschluss, in dem sie die sofortige Aufhebung dieser Aussetzung beantragt.