(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) übermittelt jede zentrale Meldestelle dem OLAF unverzüglich die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen werden oder begangen wurden, für die das OLAF seine Zuständigkeit gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung ausüben könnte.