+Artikel 83 Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und dem OLAF
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Artikel 83 Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und dem OLAF

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1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 83 1

(1)   Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) übermittelt jede zentrale Meldestelle dem OLAF unverzüglich die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen werden oder begangen wurden, für die das OLAF seine Zuständigkeit gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung ausüben könnte.

Artikel 83 2

(2)   Die zentralen Meldestellen reagieren rechtzeitig auf Auskunftsersuchen des OLAF in Bezug auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen gemäß Absatz 1.

Artikel 83 3

(3)   Die zentralen Meldestellen und das OLAF können die Ergebnisse strategischer Analysen, einschließlich Typologien und Risikoindikatoren, austauschen, wenn sich diese Analysen auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen gemäß Absatz 1 beziehen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung