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+Artikel 42 (4) |
Artikel 42 (4)Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen übermitteln dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission spätestens drei Monate nach Eingang des Prüfberichts gemäß Artikel 37 Absatz 4 unverzüglich nach Abschluss folgende Unterlagen und machen sie öffentlich zugänglich:
a)
einen Bericht über die Ergebnisse der Risikobewertung gemäß Artikel 34,
b)
die gemäß Artikel 35 Absatz 1 getroffenen besonderen Abhilfemaßnahmen,
c)
den in Artikel 37 Absatz 4 genannten Prüfbericht,
d)
den in Artikel 37 Absatz 6 genannten Bericht über die Umsetzung der Prüfergebnisse,
e)
gegebenenfalls Informationen über die Konsultationen, die der Anbieter zur Unterstützung der Risikobewertungen und der Gestaltung der Risikominderungsmaßnahmen durchgeführt hat. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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