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Artikel 78 (5)Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen ruht, solange
a)
eine Zahlungsfrist bewilligt ist,
b)
die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eine Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesetzt ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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