+Artikel 78 (5)

Artikel 78 (5)

Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen ruht, solange

a) 

eine Zahlungsfrist bewilligt ist,

b) 

die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eine Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesetzt ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung