+Artikel 78 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
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Artikel 78 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen

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1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 78 (1)
Für die Befugnisse der Kommission zur Durchsetzung von Beschlüssen gemäß den Artikeln 74 und 76 gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Artikel 78 (2)
Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
Artikel 78 (3)

Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen wird durch Folgendes unterbrochen:

a) 

die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,

b) 

jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Maßnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.

Artikel 78 (4)
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.
Artikel 78 (5)

Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen ruht, solange

a) 

eine Zahlungsfrist bewilligt ist,

b) 

die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eine Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesetzt ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung