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Artikel 9 4(4) Die Wesentlichkeitsschwelle für das Kriterium „geografische Ausbreitung“ ist erreicht, wenn der Vorfall im Sinne von Artikel 4 Auswirkungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten hat. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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