+Artikel 2 3

Artikel 2 3

(3)   Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterkriterium 1.2 wird wie folgt berechnet:

Gesamtwert der Vermögenswerte der Finanzunternehmen einer in

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen,

für die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen

der Finanzunternehmen von ein und demselben IKT-Drittdienstleister erbracht werden

Gesamtwert der Vermögenswerte aller EU-Finanzunternehmen derselben in

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung