+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Die Europäischen Aufsichtsbehörden berücksichtigen die neuesten Daten, die ihnen im Bewertungsjahr zur Verfügung stehen, oder, falls anwendbar, die Daten, die ihnen spätestens zum 31. Dezember des der Kritikalitätsbewertung vorausgehenden Jahres zur Verfügung gestellt wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung