+Artikel 3 1

Artikel 3 1

(1)   Der kritische IKT-Drittdienstleister legt der federführenden Überwachungsbehörde einen Bericht vor, der einen Plan mit Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Empfehlungen und die Abhilfemaßnahmen enthält, die der kritische IKT-Drittdienstleister umzusetzen beabsichtigt, um die in den Empfehlungen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2254 ermittelten Risiken zu mindern. Der Bericht muss mit den Fristen in Einklang stehen, die von der federführenden Überwachungsbehörde in den einzelnen Empfehlungen vorgegeben wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung