+Artikel 3 Informationen, die kritische IKT-Drittdienstleister nach Abgabe der Empfehlungen bereitstellen müssen
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Artikel 3 Informationen, die kritische IKT-Drittdienstleister nach Abgabe der Empfehlungen bereitstellen müssen
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1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 3 1
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(1) Der kritische IKT-Drittdienstleister legt der federführenden Überwachungsbehörde einen Bericht vor, der einen Plan mit Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Empfehlungen und die Abhilfemaßnahmen enthält, die der kritische IKT-Drittdienstleister umzusetzen beabsichtigt, um die in den Empfehlungen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2254 ermittelten Risiken zu mindern. Der Bericht muss mit den Fristen in Einklang stehen, die von der federführenden Überwachungsbehörde in den einzelnen Empfehlungen vorgegeben wurden.
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Artikel 3 2
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(2) Damit die Umsetzung der Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen, die der kritische IKT-Drittdienstleister im Zusammenhang mit den erhaltenen Empfehlungen ergriffen hat, überwacht werden kann, übermittelt der kritische IKT-Drittdienstleister der federführenden Überwachungsbehörde auf Anfrage folgende Unterlagen:
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a)
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Zwischenberichte über erzielte Fortschritte und entsprechende Nachweise, aus denen hervorgeht, welche Fortschritte bei der Umsetzung der in dem Bericht des kritischen IKT-Drittdienstleisters an die federführende Überwachungsbehörde beschriebenen Schritte und Maßnahmen innerhalb der von dieser vorgegebenen Fristen erzielt wurden,
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b)
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Abschlussberichte und entsprechende Nachweise, aus denen hervorgeht, welche Maßnahmen der kritische IKT-Drittdienstleister ergriffen oder welche Abhilfemaßnahmen er umgesetzt hat, um die in den erhaltenen Empfehlungen ermittelten Risiken zu mindern.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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