+Artikel 2 2

Artikel 2 2

(2)   Bei wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die Situation des kritischen IKT-Drittdienstleisters kann die federführende Überwachungsbehörde im Einvernehmen mit dem gemeinsamen Überwachungsnetz die Zusammensetzung des gemeinsamen Untersuchungsteams, das für die Überwachungstätigkeiten in Bezug auf diesen kritischen IKT-Drittdienstleister zuständig ist, aktualisieren.

Zu diesem Zweck beziehen sich wesentliche Änderungen im Hinblick auf den kritischen IKT-Drittdienstleister auf Folgendes:

a)

die von dem kritischen IKT-Drittdienstleister erbrachten Dienstleistungen;

b)

die Tätigkeiten von Finanzunternehmen, die durch IKT-Dienstleistungen des kritischen IKT-Drittdienstleisters unterstützt werden;

c)

die in Artikel 31 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Liste kritischer IKT-Drittdienstleister auf Unionsebene.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung