(2) Bei wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die Situation des kritischen IKT-Drittdienstleisters kann die federführende Überwachungsbehörde im Einvernehmen mit dem gemeinsamen Überwachungsnetz die Zusammensetzung des gemeinsamen Untersuchungsteams, das für die Überwachungstätigkeiten in Bezug auf diesen kritischen IKT-Drittdienstleister zuständig ist, aktualisieren.
Zu diesem Zweck beziehen sich wesentliche Änderungen im Hinblick auf den kritischen IKT-Drittdienstleister auf Folgendes:
|
a)
|
die von dem kritischen IKT-Drittdienstleister erbrachten Dienstleistungen;
|
|
b)
|
die Tätigkeiten von Finanzunternehmen, die durch IKT-Dienstleistungen des kritischen IKT-Drittdienstleisters unterstützt werden;
|
|
c)
|
die in Artikel 31 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Liste kritischer IKT-Drittdienstleister auf Unionsebene.
|