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+Artikel 3 1 |
Artikel 3 1(1) Die federführende Überwachungsbehörde legt die Zahl der Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams und dessen Zusammensetzung im Einvernehmen mit dem in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten gemeinsamen Überwachungsnetz und in Absprache mit dem in Artikel 32 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Überwachungsforum fest. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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