+Artikel 5 4

Artikel 5 4

(4)   Ist das Finanzunternehmen der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten wesentlichen Änderungen die Risikotoleranz des Finanzunternehmens überschreiten, so muss es vor Ablauf der Mitteilungsfrist

a)

den IKT-Drittdienstleister davon in Kenntnis setzen;

b)

die Änderungen ablehnen und vor deren Umsetzung Anpassungen verlangen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung