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+Artikel 2 (1) |
Artikel 2 (1)Die TLPT-Behörden prüfen, ob ein Finanzunternehmen zur Durchführung eines TLPT verpflichtet ist, und berücksichtigen dabei die Auswirkungen dieses Finanzunternehmens, seinen systemischen Charakter und sein IKT-Risikoprofil auf der Grundlage aller folgenden Kriterien:
a)
Faktoren in Verbindung mit Auswirkungen und systemischem Charakter:
i)
Größe des Finanzunternehmens, die sich danach richtet, ob das Finanzunternehmen Finanzdienstleistungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erbringt, und die durch Vergleich der Tätigkeiten des Finanzunternehmens mit denen anderer Finanzunternehmen, die ähnliche Dienstleistungen erbringen, ermittelt wird,
ii)
Ausmaß und Art der Verflechtung des Finanzunternehmens mit anderen Finanzunternehmen des Finanzsektors in einem oder mehreren Mitgliedstaaten,
iii)
Kritikalität oder Bedeutung der Dienstleistungen, die das Finanzunternehmen für den Finanzsektor erbringt,
iv)
Substituierbarkeit der von dem betreffenden Finanzunternehmen erbrachten Dienstleistungen,
v)
Komplexität des Geschäftsmodells des Finanzunternehmens und der damit verbundenen Dienstleistungen und Prozesse,
vi)
Frage, ob das Finanzunternehmen Teil einer Gruppe systemischen Charakters auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene im Finanzsektor ist und IKT-Systeme gemeinsam nutzt;
b)
Faktoren in Verbindung mit dem IKT-Risiko:
i)
Risikoprofil des Finanzunternehmens,
ii)
Bedrohungslage des Finanzunternehmens,
iii)
Grad der Abhängigkeit kritischer oder wichtiger Funktionen des Finanzunternehmens oder seiner unterstützenden Funktionen von IKT-Systemen und -Prozessen,
iv)
Komplexität der IKT-Architektur des Finanzunternehmens,
v)
Von IKT-Drittdienstleistern unterstützte IKT-Dienstleistungen und -Funktionen sowie Anzahl und Art der vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern oder gruppeninternen IKT-Dienstleistern,
vi)
Ergebnisse etwaiger aufsichtlicher Überprüfungen, die für die Bewertung der IKT-Reife des Finanzunternehmens relevant sind,
vii)
Reifegrad der IKT-Geschäftsfortführungspläne und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne,
viii)
Reifegrad der operativen IKT-Sicherheitskontrollen und Risikominderungsmaßnahmen, einschließlich der Fähigkeit,
1.
die IKT-Infrastruktur des Finanzunternehmens dauerhaft zu überwachen,
2.
IKT-bezogene Ereignisse in Echtzeit zu erkennen,
3.
die unter Ziffer 2 genannten Ereignisse zu analysieren,
4.
auf die unter Ziffer 2 genannten Ereignisse schnell und wirksam zu reagieren,
ix)
Frage, ob das Finanzunternehmen Teil einer Gruppe ist, die auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene im Finanzsektor tätig ist und IKT-Systeme gemeinsam nutzt. Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer i berücksichtigt die TLPT-Behörde nach Möglichkeit
a)
den Marktanteil des Finanzunternehmens auf Unions- und nationaler Ebene,
b)
das Spektrum der vom Finanzunternehmen angebotenen Tätigkeiten,
c)
den Marktanteil der vom Finanzunternehmen erbrachten Dienstleistungen oder der auf Unions- und nationaler Ebene durchgeführten Tätigkeiten. Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer v berücksichtigt die TLPT-Behörde, soweit möglich,
a)
ob das Finanzunternehmen über mehr als ein Geschäftsmodell verfügt,
b)
die Verflechtung der verschiedenen Geschäftsprozesse und der damit verbundenen Dienstleistungen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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