+VAG § 198 Auflösung des Vereins
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VAG § 198 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst: - 1.
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit, - 2.
durch Beschluss der obersten Vertretung, - 3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder - 4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
1. Vue d’ensemble
| Intitulé |
Réglementation |
,
1.1 Références
1.2 Exigences identifiées
1.3 Normes associées
2. Exigences identifiées
Exigences
| Source |
Exigence |
3. Normes associées
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