+VAG § 198 Auflösung des Vereins
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VAG § 198 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst: - 1.
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit, - 2.
durch Beschluss der obersten Vertretung, - 3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder - 4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
1. Visão geral
1.1 Referências
1.2 Requisitos identificados
1.3 Normas relacionadas
2. Requisitos identificados
Requisitos
| Fonte |
Requisito |
3. Normas relacionadas
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