AT 4.4.2 Tz 3
Die Compliance-Funktion ist grundsätzlich unmittelbar der Geschäftsleitung zu unterstellen. Sie kann unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Instituts aber auch bei der Risikocontrolling-Funktion sowie anderen geeigneten Funktionen angebunden sein, sofern eine direkte Berichtslinie zur Geschäftsleitung existiert. Die Compliance-Funktion muss unabhängig von Markt- und Handelsbereichen angesiedelt werden. ErläuterungAnbindung an andere geeignete Funktionen Die Kombination mit anderen geeigneten Funktionen ist möglich (z.B. Geldwäschebeauftragter, IKT-Risikokontrollfunktion gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2554, Datenschutzbeauftragter). Hierbei ist zu beachten, dass gemäß 3.2 der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz grundsätzlich die Funktionen des Geldwäschebeauftragten und des Datenschutzbeauftragten nicht miteinander kombiniert werden dürfen.
1. Vue d’ensemble
| Intitulé |
Réglementation |
,
1.1 Références
1.2 Exigences identifiées
1.3 Normes associées
2. Exigences identifiées
Exigences
| Source |
Exigence |
3. Normes associées
|