+AT 4.4.2 Tz 3

AT 4.4.2 Tz 3

Die Compliance-Funktion ist grundsätzlich unmittelbar der Geschäftsleitung zu unterstellen. Sie kann unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Instituts aber auch bei der Risikocontrolling-Funktion sowie anderen geeigneten Funktionen angebunden sein, sofern eine direkte Berichtslinie zur Geschäftsleitung existiert. Die Compliance-Funktion muss unabhängig von Markt- und Handelsbereichen angesiedelt werden.

Erläuterung

Anbindung an andere geeignete Funktionen

Die Kombination mit anderen geeigneten Funktionen ist möglich (z.B. Geldwäschebeauftragter, IKT-Risikokontrollfunktion gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2554, Datenschutzbeauftragter). Hierbei ist zu beachten, dass gemäß 3.2 der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz grundsätzlich die Funktionen des Geldwäschebeauftragten und des Datenschutzbeauftragten nicht miteinander kombiniert werden dürfen.

1. Prezentare generală

,
Titlu Reglementare

1.1 Referințe

1.2 Cerințe identificate

1.3 Standarde asociate

2. Cerințe identificate

Cerințe
Sursă Cerință

3. Standarde asociate

Standarde
Sursă Cerință
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