+RICHTLINIE (EU) 2024/3019 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Kanalisationen und Berechnung der Fracht eines Siedlungsgebiets
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
---+Artikel 4 Individuelle Systeme
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 5.
------+Article 4 6.
---+Artikel 5 Integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
------+Article 5 4.
------+Article 5 5.
------+Article 5 6.
------+Article 5 7.
---+Artikel 6 Zweitbehandlung
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
------+Article 6 4.
------+Article 6 5.
---+Artikel 7 Drittbehandlung
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
------+Article 7 4.
------+Article 7 5.
------+Article 7 6.
------+Article 7 7.
------+Article 7 8.
------+Article 7 9.
------+Article 7 10.
------+Article 7 11.
---+Artikel 8 Viertbehandlung
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
------+Article 8 5.
------+Article 8 6.
------+Article 8 7.
------+Article 8 8.
---+Artikel 9 Erweiterte Herstellerverantwortung
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
------+Article 9 4.
------+Article 9 5.
---+Artikel 10 Mindestanforderungen an Organisationen für Herstellerverantwortung
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
------+Article 10 4.
------+Article 10 5.
------+Article 10 6.
------+Article 10 7.
---+Artikel 11 Energieneutralität
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
------+Article 11 5.
---+Artikel 12 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
---+Artikel 13 Örtliche Klimabedingungen
---+Artikel 14 Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
------+Article 14 4.
------+Article 14 5.
---+Artikel 15 Wasserwiederverwendung und Einleitungen von kommunalem Abwasser
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
------+Article 15 4.
---+Artikel 16 Biologisch abbaubares nicht häusliches Abwasser
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
---+Artikel 17 Überwachung von kommunalem Abwasser
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
------+Article 17 4.
---+Artikel 18 Risikobewertung und Risikomanagement
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
------+Article 18 3.
---+Artikel 19 Zugang zur Sanitärversorgung
---+Artikel 20 Klärschlamm und Rückgewinnung von Ressourcen
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
---+Artikel 21 Überwachung
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
------+Article 21 3.
------+Article 21 4.
------+Article 21 5.
------+Article 21 6.
---+Artikel 22 Informationen über die Überwachung der Durchführung
------+Article 22 1.
------+Article 22 2.
------+Article 22 3.
------+Article 22 4.
---+Artikel 23 Nationales Durchführungsprogramm
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
------+Article 23 3.
------+Article 23 4.
---+Artikel 24 Informationen für die Öffentlichkeit
------+Article 24 1.
------+Article 24 2.
------+Article 24 3.
------+Article 24 4.
---+Artikel 25 Zugang zur Justiz
------+Article 25 1.
------+Article 25 2.
------+Article 25 3.
------+Article 25 4.
---+Artikel 26 Schadensersatz
------+Article 26 1.
------+Article 26 2.
------+Article 26 3.
------+Article 26 4.
------+Article 26 5.
---+Artikel 27 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 27 1.
------+Article 27 2.
------+Article 27 3.
------+Article 27 4.
------+Article 27 5.
------+Article 27 6.
---+Artikel 28 Ausschussverfahren
------+Article 28 1.
------+Article 28 2.
---+Artikel 29 Sanktionen
------+Article 29 1.
------+Article 29 2.
------+Article 29 3.
---+Artikel 30 Evaluierung
------+Article 30 1.
------+Article 30 2.
---+Artikel 31 Überprüfung
---+Artikel 32 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
------+Article 32 1.
------+Article 32 2.
------+Article 32 3.
------+Article 32 4.
------+Article 32 5.
------+Article 32 6.
------+Article 32 7.
------+Article 32 8.
---+Artikel 33 Umsetzung
------+Article 33 1.
------+Article 33 2.
---+Artikel 34 Inkrafttreten und Geltung
---+Artikel 35 Adressaten
---+ANHANG I ANFORDERUNGEN AN KOMMUNALES ABWASSER
---+ANHANG II EUTROPHIERUNGSEMPFINDLICHE GEBIETE
---+ANHANG III LISTE DER PRODUKTE, DIE UNTER DIE ERWEITERTE HERSTELLERVERANTWORTUNG FALLEN
---+ANHANG IV INDUSTRIEBRANCHEN
---+ANHANG V INHALT DER INTEGRIERTEN PLÄNE FÜR DIE KOMMUNALE ABWASSERBEWIRTSCHAFTUNG
---+ANHANG VI INFORMATIONEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT
---+ANHANG VII
---+ANHANG VIII
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RICHTLINIE (EU) 2024/3019 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
RICHTLINIE (EU) 2024/3019 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. November 2024
über die Behandlung von kommunalem Abwasser
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 1 Gegenstand
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Artikel 1
Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser festgelegt, um die Umwelt und die Gesundheit im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ zu schützen und gleichzeitig die Treibhausgasemissionen schrittweise auf ein nachhaltiges Niveau zu reduzieren, die Energiebilanz der mit der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser verbundenen Tätigkeiten zu verbessern und einen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu leisten. Sie enthält zudem Vorschriften für den Zugang zur Sanitärversorgung für alle, die Transparenz des kommunalen Abwassersektors, die regelmäßige Überwachung einschlägiger Parameter der öffentlichen Gesundheit im kommunalen Abwasser und die Umsetzung des Verursacherprinzips.
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Artikel 2 Begriffsbestimmungen
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Artikel 2
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.
„kommunales Abwasser“ Folgendes:
b)
ein Gemisch aus häuslichem und nicht häuslichem Abwasser,
c)
ein Gemisch aus häuslichem Abwasser und Siedlungsabflüssen,
d)
ein Gemisch aus häuslichem Abwasser, nicht häuslichem Abwasser und Siedlungsabflüssen;
2.
„häusliches Abwasser“ Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Dienstleistungen und Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs oder von Tätigkeiten in Haushaltungen, oder beidem;
3.
„nicht häusliches Abwasser“ Abwasser, bei dem es sich nicht um häusliches Abwasser und Siedlungsabflüsse handelt und das aus Anlagen zur Ausübung einer gewerblichen, industriellen oder wirtschaftlichen Tätigkeit abgeleitet wird;
4.
„Siedlungsgebiet“ ein Gebiet, in welchem die Bevölkerungsdichte, ausgedrückt in Einwohnerwerten, in Verbindung mit oder ohne wirtschaftliche(n) Tätigkeiten ausreichend hoch ist für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer oder mehreren kommunalen Abwasserbehandlungsanlage(n) oder einer oder mehreren Einleitungsstelle(n);
5.
„Siedlungsabflüsse“ Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten, das in Misch- oder Trennkanalisationen gesammelt wird;
6.
„Mischwasserüberläufe“ die durch Niederschlag oder Systemausfälle bedingte Einleitung von unbehandeltem kommunalem Abwasser aus Mischkanalisationen in aufnehmende Gewässer;
7.
„Kanalisation“ ein Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
8.
„Mischkanalisation“ eine Leitung, in der kommunales Abwasser, einschließlich Siedlungsabflüsse, gesammelt und transportiert wird;
9.
„Trennkanalisation“ Leitungen, in denen eine der folgenden Abwasserarten getrennt gesammelt und transportiert wird:
b)
nicht häusliches Abwasser,
c)
ein Gemisch aus häuslichem und nicht häuslichem Abwasser,
10.
„1 Einwohnerwert“ oder „1 EW“ die organisch-biologisch abbaubare Fracht pro Tag mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag;
11.
„Erstbehandlung“ die Behandlung des kommunalen Abwassers durch ein physikalisches oder chemisches Verfahren, oder beide Verfahren, bei dem/denen sich die abfiltrierbaren Stoffe absetzen, oder andere Verfahren, so dass — bezogen auf den Zulauf — der BSB5 um mindestens 20 % und die abfiltrierbaren Stoffe um mindestens 50 % verringert werden;
12.
„Zweitbehandlung“ die Behandlung von kommunalem Abwasser durch eine biologische Stufe mit einem Nachklärbecken oder ein anderes Verfahren, mit dem der Anteil an organisch-biologisch abbaubarem Material im kommunalen Abwasser verringert wird;
13.
„Drittbehandlung“ die Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren, mit dem der Stickstoff- oder Phosphoranteil, oder beide, im kommunalen Abwasser verringert werden;
14.
„Viertbehandlung“ die Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren, mit dem ein breites Spektrum an Mikroschadstoffen im kommunalen Abwasser verringert wird;
15.
„Klärschlamm“ organische und anorganische Rückstände der Behandlung von kommunalem Abwasser aus einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, ausgenommen Sand, Fett, sonstige Fremdkörper und Rechen- und Siebgut und andere Rückstände der Vorbehandlungsstufe;
16.
„Eutrophierung“ die Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- oder Phosphorverbindungen, oder beiden, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt;
17.
„Mikroschadstoff“ einen Stoff im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (
1
), einschließlich seiner Abbauprodukte, der typischerweise in Gewässern, im kommunalen Abwasser oder im Klärschlamm vorhanden ist und auf der Grundlage der einschlägigen Kriterien in Anhang I Teile 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 selbst in geringer Konzentration als Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit angesehen werden kann;
18.
„Verdünnungsverhältnis“ das Verhältnis zwischen dem über die letzten fünf Jahre gemittelten jährlichen Abfluss an der Einleitungsstelle des aufnehmenden Gewässers und der über die fünf Jahre gemittelten jährlichen Menge kommunalen Abwassers, die in das Oberflächengewässer eingeleitet wird;
19.
„Hersteller“ jeden Erzeuger, Einführer oder Händler, der gewerbsmäßig Produkte in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (
2
);
20.
„Organisation für Herstellerverantwortung“ eine national anerkannte Organisation, die gegründet wird, um Hersteller in die Lage zu versetzen, ihre Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 und 10 zu erfüllen;
21.
„Sanitärversorgung“ Einrichtungen und Dienstleistungen, die der sicheren, hygienischen, geschützten und sozial und kulturell akzeptablen Handhabung und Entsorgung von menschlichem Urin und Kot und dem Wechseln und der Entsorgung von Menstruationsprodukten dienen und die Privatsphäre bieten und mit denen die Würde geachtet wird;
22.
„antimikrobielle Resistenz“ die Fähigkeit eines Mikroorganismus, in einer Konzentration eines antimikrobiellen Stoffes zu überleben oder zu wachsen, die üblicherweise ausreicht, Mikroorganismen derselben Art zu hemmen oder abzutöten;
23.
„Eine Gesundheit“ Eine Gesundheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates (
3
);
24.
„betroffene Öffentlichkeit“ die von der Beschlussfassung zur Umsetzung der in den Artikeln 6, 7 oder 8 dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an dieser Beschlussfassung; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit einsetzen und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;
25.
„Aufwuchskörper“ jeden gewöhnlich aus Kunststoff gefertigten Träger zur Ansiedlung von Bakterien, die für die Behandlung von kommunalem Abwasser benötigt werden;
26.
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt eines Mitgliedstaats;
27.
„Fracht“ die als BSB5 im kommunalen Abwasser gemessene Menge an organisch-biologisch abbaubarem Material, ausgedrückt in EW, bzw. an jeglichen Schad- oder Nährstoffen, ausgedrückt in Masseneinheit pro Zeiteinheit;
28.
„individuelles System“ eine sanitäre Einrichtung, die häusliches Abwasser, das von nicht an die Kanalisation angeschlossenen Gebäuden oder Gebäudeteilen stammt, sammelt, speichert behandelt oder entsorgt.
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Artikel 3 Kanalisationen und Berechnung der Fracht eines Siedlungsgebiets
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Artikel 4 Individuelle Systeme
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Artikel 5 Integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung
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Artikel 6 Zweitbehandlung
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Artikel 7 Drittbehandlung
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Artikel 8 Viertbehandlung
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Artikel 9 Erweiterte Herstellerverantwortung
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Artikel 10 Mindestanforderungen an Organisationen für Herstellerverantwortung
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Artikel 11 Energieneutralität
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Artikel 12 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
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Artikel 13 Örtliche Klimabedingungen
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Artikel 13
Örtliche Klimabedingungen
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 kommunale Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Unbeschadet der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 ergriffenen Maßnahmen werden saisonale Schwankungen der Fracht und die Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel bewertet und bei der Planung, der Ausführung und dem Betrieb der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und Kanalisationen berücksichtigt.
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Artikel 14 Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser
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Artikel 15 Wasserwiederverwendung und Einleitungen von kommunalem Abwasser
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Artikel 16 Biologisch abbaubares nicht häusliches Abwasser
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Artikel 17 Überwachung von kommunalem Abwasser
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Artikel 18 Risikobewertung und Risikomanagement
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Artikel 19 Zugang zur Sanitärversorgung
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Artikel 19
Zugang zur Sanitärversorgung
Unbeschadet des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergreifen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Perspektiven und Gegebenheiten im Bereich der Sanitärversorgung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Zugang zur Sanitärversorgung für alle, insbesondere für schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen, sicherzustellen.
Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten bis zum 12. Januar 2029 folgende Vorkehrungen:
a)
Ermittlung der Personen ohne oder mit begrenztem Zugang zu sanitären Einrichtungen und die Gründe hierfür, mit besonderem Augenmerk auf schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen;
b)
Bewertung der Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs zu sanitären Einrichtungen für diese Personen;
c)
Anregung der Errichtung einer ausreichenden Zahl von sanitären Einrichtungen im öffentlichen Raum in allen Siedlungsgebieten mit 10 000 EW und mehr, zu denen kostenloser und, insbesondere für Frauen, sicherer Zugang besteht, und Sicherstellung einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über diese Einrichtungen;
d)
Anregung der zuständigen Behörden, in allen Siedlungsgebieten mit 5 000 EW und mehr eine ausreichende Zahl von kostenlosen sanitären Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden, insbesondere in Verwaltungsgebäuden, bereitzustellen;
e)
Anregung der kostenlosen oder kostengünstigen Bereitstellung von sanitären Einrichtungen für alle in Restaurants, Geschäften und ähnlichen privaten Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
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Artikel 20 Klärschlamm und Rückgewinnung von Ressourcen
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Artikel 21 Überwachung
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Artikel 22 Informationen über die Überwachung der Durchführung
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Artikel 23 Nationales Durchführungsprogramm
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Artikel 24 Informationen für die Öffentlichkeit
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Artikel 25 Zugang zur Justiz
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Artikel 26 Schadensersatz
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Artikel 27 Ausübung der Befugnisübertragung
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Artikel 28 Ausschussverfahren
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Artikel 29 Sanktionen
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Artikel 30 Evaluierung
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Artikel 31 Überprüfung
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Artikel 31
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission Frühwarnungen an Mitgliedstaaten richten, die die in Artikel 3, 5, 6, 7, 8 und 11 festgelegten Ziele und Fristen nicht einhalten oder bei denen die Gefahr der Nichteinhaltung besteht.
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Artikel 32 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
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Artikel 33 Umsetzung
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Artikel 34 Inkrafttreten und Geltung
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Artikel 34
Inkrafttreten und Geltung
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 12 und 13 und die Anhänge II und IV gelten ab dem 1. August 2027.
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Artikel 35 Adressaten
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Artikel 35
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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ANHANG I ANFORDERUNGEN AN KOMMUNALES ABWASSER
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ANHANG I
ANFORDERUNGEN AN KOMMUNALES ABWASSER
Teil A
Kanalisation
Kanalisationen müssen den Anforderungen an die kommunale Abwasserbehandlung Rechnung tragen.
Bei Auslegung, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:
—
Menge und Zusammensetzung des kommunalen Abwassers;
—
Verhinderung von Leckagen von kommunalem Abwasser, Eindringen von Fremdwasser und Fehleinleitungen durch falsch angeschlossene Rohrleitungen in die Kanalisation;
—
Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Mischwasserüberlauf unter Berücksichtigung der einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 5 und Anhang V.
Teil B
Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in aufnehmende Gewässer
1. Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, dass vor dem Einleiten in aufnehmende Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können.
2. Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten Siedlungsgebiete müssen den Anforderungen in Tabelle 1 dieses Anhangs entsprechen.
3. Einleitungen aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen oder den kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Siedlungsgebiete müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 2 den Anforderungen in Tabelle 2 dieses Anhangs entsprechen, außer in den Fällen, in denen Artikel 7 Absatz 8 Anwendung findet.
4. Einleitungen aus den in Artikel 8 Absatz 1 genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen oder den kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die in Artikel 8 Absatz 4 genannten Siedlungsgebiete müssen den Anforderungen in Tabelle 3 dieses Anhangs entsprechen.
5. Vorherige Regelungen und spezifische Genehmigungen für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Aufwuchskörper verwendet werden, müssen Folgendes umfassen:
—
eine Beschreibung der unter Verwendung von Aufwuchskörpern eingesetzten Technologien, die bei der in der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage durchgeführten Behandlung eingesetzt werden, einschließlich der Art und des Volumens der in der Anlage verwendeten Aufwuchskörper, und eine Beschreibung der zur Vermeidung des Austrags von Aufwuchskörpern in die Umwelt ergriffenen Maßnahmen;
—
die Verpflichtung zur ständigen Überwachung und Vermeidung jeglicher Austragungen von Aufwuchskörpern in die Umwelt;
—
die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung aller wesentlichen Austragungen von Aufwuchskörpern in aufnehmende Gewässer an die zuständigen Behörden.
6. Falls erforderlich, sind strengere Anforderungen als die in den Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten anzuwenden, um sicherzustellen, dass die aufnehmenden Gewässer die in den Richtlinien 2000/60/EG, 2008/56/EG, 2008/105/EG und 2006/7/EG festgelegten Anforderungen erfüllen.
7. Die Stellen, an denen kommunales Abwasser eingeleitet wird, sind möglichst so zu wählen, dass die schädlichen Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.
Teil C
Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Überwachungsmethode angewandt wird, die die unter den Nummern 2 bis 5 festgelegten Anforderungen erfüllt. Gegebenenfalls müssen alle Analysemethoden den Mindestleistungskriterien entsprechen, die in der Richtlinie 2009/90/EG und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt sind.
Es können auch andere als die unter den Nummern 2, 3 und 4 genannten Methoden angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.
Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission alle einschlägigen Informationen über die angewandte Überwachungsmethode zu.
2. Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen. Zur Überwachung von Mikroschadstoffen verwendete zeitproportionale Proben müssen jedoch 48-Stunden-Proben sein.
Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.
3. Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen wird entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:
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1 000 -9 999 EW:
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Eine Probe pro Monat (siehe Anmerkung 1)
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10 000 -49 999 EW:
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Zwei Proben pro Monat
Bei Mikroschadstoffen eine Probe pro Monat
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50 000 -149 999 EW:
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Eine Probe pro Woche
Bei Mikroschadstoffen zwei Proben pro Monat
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150 000 EW und mehr:
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Zwei Proben pro Woche
Bei Mikroschadstoffen zwei Proben pro Monat
|
Anmerkung 1: Bei Siedlungsgebieten, die von saisonalen Aktivitäten betroffen sind, sind zeitliche Abstände von höchstens zwei Monaten ohne Probenahme zulässig, sofern während der Monate mit saisonalen Aktivitäten zusätzliche Proben entnommen werden. Im Laufe des Jahres müssen insgesamt zwölf Proben entnommen werden.
4. Für das behandelte kommunale Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:
a)
Für die in den Tabellen 1 und 3 genannten Parameter ist in Tabelle 4 die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte oder prozentuale Verringerung, oder beides, ausgedrückten Anforderungen nicht erfüllt sein müssen.
b)
Für die in Tabelle 1 aufgeführten, in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 % betragen, ausgenommen davon ist der Parameter für abfiltrierbare Stoffe, bei dem Abweichungen von den Konzentrationswerten von bis zu 150 % zulässig sind.
c)
Für die in Tabelle 2 aufgeführten Parameter entspricht der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter dem in dieser Tabelle aufgeführten maßgeblichen Wert; anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Mindestverringerung.
d)
Für die in Tabelle 3 aufgeführten Parameter bedeutet die in Teil C Nummer 3 angegebene Häufigkeit der Probenahmen, dass eine Probe am Ablauf und eine Probe am Zulauf der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage entnommen wird, um die Einhaltung des in Tabelle 3 angegebenen Mindestprozentsatzes der Schadstoffentfernung zu überprüfen; um zu beurteilen, ob der erforderliche Mindestprozentsatz der Schadstoffentfernung von 80 % erreicht wurde, ist der Mittelwert der in der Berechnung verwendeten Prozentsätze für die Entfernung aller Stoffe heranzuziehen.
5. Die Proben sind so zu entnehmen, dass sie die Verschmutzung bei Trockenwetterabfluss widerspiegeln. Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen aufgrund von starken Niederschlägen zurückzuführen sind.
6. Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an abfiltrierbaren Stoffen in ungefilterten Wasserproben solcher Einleitungen darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.
Tabelle 1: Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Bestimmungen des Artikels 6 dieser Richtlinie unterliegen. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
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Parameter
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Konzentration
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Prozentuale Mindestverringerung (siehe Anmerkung 4)
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Referenzmessmethoden
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Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20 oC) ohne Nitrifikation (siehe Anmerkung 1)
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25 mg/l O2
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70-90
40 gemäß Artikel 6 Absatz 4
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Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20 oC ± 1 oC in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs
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Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) (siehe Anmerkung 2)
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125 mg/l O2
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75
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Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Kalium-Dichromat
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Gesamter organischer Kohlenstoff (siehe Anmerkung 2)
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37 mg/l
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75
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EN 1484
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Abfiltrierbare Stoffe
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35 mg/l (siehe Anmerkung 3)
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90 (siehe Anmerkung 3)
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— Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 μm. Trocknen bei 105 oC und Wiegen
— Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Min. bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2 800 bis 3 200 g), Trocknen bei 105 oC und Wiegen
|
Anmerkung 1: Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden: gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB5 und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.
Anmerkung 2: Die Mitgliedstaaten messen entweder den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) oder den gesamten organischen Kohlenstoff.
Anmerkung 3: Diese Anforderung ist fakultativ.
Anmerkung 4: Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
Tabelle 2: Anforderungen an die Drittbehandlung von Einleitungen aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen oder den kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Siedlungsgebiete. Für Einleitungen aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gelten beide Parameter. Für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Siedlungsgebiete können je nach den Gegebenheiten vor Ort ein oder beide Parameter verwendet werden. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
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Parameter
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Konzentration
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Prozentuale Mindestverringerung
(siehe Anmerkungen 1 und 2)
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Referenzmessmethoden
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Phosphor-gesamt (siehe Anmerkung 4)
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0,7 mg/l (10 000 EW und mehr, aber unter 150 000 EW)
0,5 mg/l (mehr als 150 000 EW)
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87,5 (10 000 EW und mehr, aber unter 150 000 EW)
90 (mehr als 150 000 EW)
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Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie
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Stickstoff-gesamt (siehe Anmerkung 4)
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10 mg/l (10 000 EW und mehr, aber unter 150 000 EW)
8 mg/l (mehr als 150 000 EW)
(Siehe Anmerkung 5)
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80
(Siehe Anmerkung 3)
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Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie
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Anmerkung 1: Verringerung bezogen auf die Zulauffracht oder die in einem Siedlungsgebiet angefallene Fracht, wenn das gleiche Umweltschutzniveau gewährleistet werden kann.
Anmerkung 2: Wird ein Anteil von behandeltem kommunalen Abwasser zur landwirtschaftlichen Bewässerung verwendet, so können die in diesem Anteil enthaltenen Nährstoffe bei der Berechnung der Zulauffracht berücksichtigt werden und bei der Berechnung der eingeleiteten Fracht unberücksichtigt bleiben.
▼C1
Anmerkung 3: In Ausnahmesituationen aufgrund besonderer Gegebenheiten vor Ort kann die natürliche Stickstoffzu rückhaltung bei der Berechnung der prozentualen Mindestverringerung in den Mitgliedstaaten, in denen die natürliche Stickstoffretention bei der Berechnung der prozentualen Mindestverringerung von Stickstoff gemäß Tabelle 2 in Anhang I der Richtlinie 91/271/EWG berücksichtigt wurde und wenn nachgewiesen wird, dass ein Teil des Stickstoffs aus kommunalem Abwasser in den aufnehmenden Gewässern beseitigt werden kann, bis zum 31. Dezember 2045 bei der Berechnung der in dem vorliegenden Anhang Tabelle 2 genannten prozentualen Mindestverringerung von Stickstoff berücksichtigt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
▼B
1.
die durchschnittliche hydraulische Verweilzeit des eingeleiteten Abwassers beträgt mindestens 1,5 Jahre, bevor es das gemäß Artikel 7 Absatz 2 ausgewiesene stickstoffempfindliche Gebiet erreicht;
2.
ein Programm zur kontinuierlichen Überwachung und Bewertung des Parameters Stickstoff-gesamt ist sichergestellt:
a)
an den Abläufen aller kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und gegebenenfalls in den Siedlungsabflüssen von Siedlungsgebieten mit 10 000 EW und mehr, die sich im Einzugsgebiet des gemäß Artikel 7 Absatz 2 ausgewiesenen stickstoffempfindlichen Gebiets befinden;
b)
an den einschlägigen Zuläufen in den gemäß Artikel 7 Absatz 2 ausgewiesenen Gebieten;
c)
an den Stellen für repräsentative Probenahmen in den aufnehmenden Gewässern und den relevanten Wasserkörpern im Einzugsgebiet des gemäß Artikel 7 Absatz 2 ausgewiesenen Gebiets;
3.
die in Tabelle 2 angeführte prozentuale Mindestverringerung für Stickstoff wird erreicht; dieser Prozentsatz wird auf der Grundlage der Daten berechnet, die im Rahmen des unter Nummer 2 genannten Programms für kontinuierliche Überwachung und Bewertung erhoben wurden;
4.
es kann nachgewiesen werden, dass Stickstofffreisetzungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Einzugsgebiet für die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt, und die menschliche Gesundheit nicht schädlich sind und das Ökosystem nicht verändern;
5.
der Nährstoffkonzentrationswert in den unter Nummer 2 Buchstabe c genannten Gebieten entspricht den Bedingungen gemäß Anhang V Nummer 1.2.1 der Richtlinie 2000/60/EG zur Bestimmung des guten ökologischen Zustands dieser Gebiete;
6.
die Verwendung der natürlichen Stickstoffretention wurde der Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a sowie den potenziell betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten gemeldet, zusammen mit allen Elementen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen 1, 2, 3, 4 und 5 erforderlich sind.
Anmerkung 4: Diese Anforderung gilt ab dem 1. Januar 2025 für bestehende kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die zur Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Fristen verpflichtet sind, und für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Siedlungsgebiete. Solange die betreffenden Anforderungen innerhalb dieser Fristen noch nicht eingehalten werden, gelten für diese kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen die Verpflichtungen gemäß Artikel 32 Absatz 3.
Anmerkung 5: Liegt die Temperatur im Abwasser des biologischen Reaktors unter 12 oC, so können die Ergebnisse der entnommenen Proben bei der Berechnung des Jahresmittelwerts für Stickstoff gemäß Teil C Nummer 4 Buchstabe c dieses Anhangs unberücksichtigt bleiben, wenn alle folgenden Nachweise erbracht werden können:
1.
es wird gewährleistet, dass es keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt gibt;
2.
um die Werte für Stickstoff in Tabelle 2 zu erreichen, wären übermäßige Kosten oder ein übermäßiger Energieverbrauch erforderlich.
Liegt die Temperatur im Abwasser des biologischen Reaktors unter 5 oC, so können die Ergebnisse der entnommenen Proben bei der Berechnung des Jahresmittelwerts für Stickstoff gemäß Teil C Nummer 4 Buchstabe c dieses Anhangs unberücksichtigt bleiben.
Tabelle 3: Anforderungen an die Viertbehandlung von Einleitungen aus den in Artikel 8 Absatz 1 genannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen oder den kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die in Artikel 8 Absatz 4 genannten Siedlungsgebiete.
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Indikatoren
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Mindestprozentsatz der Entfernung bezogen auf die Zulauffracht
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Stoffe, die Wasser auch in geringen Konzentrationen verunreinigen können (siehe Anmerkung 1)
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80 % (siehe Anmerkung 2)
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Anmerkung 1: Die Konzentration der unter den Buchstaben a und b genannten organischen Stoffe ist zu messen.
a)
Kategorie 1 (Stoffe, die sehr leicht zu behandeln sind):
i)
Amisulprid (CAS-Nr. 71675-85-9),
ii)
Carbamazepin (CAS-Nr. 298-46-4),
iii)
Citalopram (CAS-Nr. 59729-33-8),
iv)
Clarithromycin (CAS-Nr. 81103-11-9),
v)
Diclofenac (CAS-Nr. 15307-86-5),
vi)
Hydrochlorothiazid (CAS-Nr. 58-93-5),
vii)
Metoprolol (CAS-Nr. 37350-58-6),
viii)
Venlafaxin (CAS-Nr. 93413-69-5).
b)
Kategorie 2 (Stoffe, die leicht zu entfernen sind):
i)
Benzotriazol (CAS-Nr. 95-14-7),
ii)
Candesartan (CAS-Nr. 139481-59-7),
iii)
Irbesartan (CAS-Nr. 138402-11-6),
iv)
Gemisch aus 4-Methylbenzotriazol (CAS-Nr. 29878-31-7) und 5-Methylbenzotriazol (CAS-Nr. 136-85-6).
Anmerkung 2: Der Prozentsatz der Entfernung ist bei Trockenwetterabfluss für mindestens sechs Stoffe zu berechnen. Dabei muss die Anzahl der in die Kategorie 1 eingestuften Stoffe doppelt so hoch sein wie die Anzahl der Stoffe der Kategorie 2. Können weniger als sechs Stoffe in ausreichender Konzentration gemessen werden, benennt die zuständige Behörde, falls erforderlich, andere Stoffe zur Berechnung des Mindestprozentsatzes der Schadstoffentfernung. Um zu beurteilen, ob der erforderliche spezifische Mindestprozentsatz der Schadstoffentfernung von 80 % erreicht wurde, ist der Mittelwert der in der Berechnung verwendeten Prozentsätze für die Entfernung aller einzelnen Stoffe anzuwenden.
Tabelle 4: Anforderung an Probenahmen
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Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres
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Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind
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4-7
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1
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8-16
|
2
|
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17-28
|
3
|
|
29-40
|
4
|
|
41-53
|
5
|
|
54-67
|
6
|
|
68-81
|
7
|
|
82-95
|
8
|
|
96-110
|
9
|
|
111-125
|
10
|
|
126-140
|
11
|
|
141-155
|
12
|
|
156-171
|
13
|
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172-187
|
14
|
|
188-203
|
15
|
|
204-219
|
16
|
|
220-235
|
17
|
|
236-251
|
18
|
|
252-268
|
19
|
|
269-284
|
20
|
|
285-300
|
21
|
|
301-317
|
22
|
|
318-334
|
23
|
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335-350
|
24
|
|
351-365
|
25
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ANHANG II EUTROPHIERUNGSEMPFINDLICHE GEBIETE
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ANHANG II
EUTROPHIERUNGSEMPFINDLICHE GEBIETE
1. Gebiete in den Einzugsgebieten der Ostsee, des Schwarzen Meeres, der Nordsee und des Adriatischen Meeres, die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG oder 2000/60/EG als eutrophierungsempfindliche Gebiete eingestuft wurden.
2. Natürliche Süßwasserseen, andere Binnengewässer, Ästuare und Küstengewässer, die bereits eutroph sind oder in naher Zukunft eutrophieren werden, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Bei der Entscheidung, welche Nährstoffe durch eine weitere Behandlung reduziert werden sollen, müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
a)
Seen und Zuflüsse zu Seen/Talsperren/geschlossenen Buchten mit geringem Wasseraustausch, wodurch die Möglichkeit der Anreicherung gegeben ist. In diesen Gebieten sollte auf jeden Fall Phosphor entfernt werden, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflusst wird. Bei Einleitungen aus großen Siedlungsgebieten kann auch die Entfernung von Stickstoff ins Auge gefasst werden;
b)
Ästuare, Buchten und andere Küstengewässer, die nur einen geringen Wasseraustausch haben oder in die große Mengen von Nährstoffen eingeleitet werden. Einleitungen aus kleineren Siedlungsgebieten sind in diesen Gebieten normalerweise nicht ausschlaggebend, aber im Falle großer Siedlungsgebiete sollten Phosphor oder Stickstoff, oder beide, entfernt werden, außer wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflusst wird.
3. Für die Trinkwassergewinnung bestimmtes Oberflächen-Süßwasser, das höhere Nitratkonzentration enthalten könnte, als in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/2184 vorgesehen ist, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
4. Gebiete, in denen eine über die Bestimmungen von Artikel 7 hinausgehende Behandlung nötig ist, um anderen Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich nachzukommen, die insbesondere auch Wasserkörper betreffen, bei denen gemäß der Richtlinie 2000/60/EG die Gefahr besteht, dass sie keinen guten ökologischen Zustand oder kein gutes ökologisches Potenzial beibehalten oder erreichen.
5. Alle anderen Gebiete, die von den Mitgliedstaaten als eutrophierungsempfindlich eingestuft werden.
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ANHANG III LISTE DER PRODUKTE, DIE UNTER DIE ERWEITERTE HERSTELLERVERANTWORTUNG FALLEN
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ANHANG III
LISTE DER PRODUKTE, DIE UNTER DIE ERWEITERTE HERSTELLERVERANTWORTUNG FALLEN
1. Humanarzneimittel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
14
) fallen
2. Kosmetische Mittel, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (
15
) fallen
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ANHANG IV INDUSTRIEBRANCHEN
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ANHANG IV
INDUSTRIEBRANCHEN
2. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten
3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
7. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
8. Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen
9. Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
11. Fischverarbeitungsindustrie
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ANHANG V INHALT DER INTEGRIERTEN PLÄNE FÜR DIE KOMMUNALE ABWASSERBEWIRTSCHAFTUNG
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ANHANG V
INHALT DER INTEGRIERTEN PLÄNE FÜR DIE KOMMUNALE ABWASSERBEWIRTSCHAFTUNG
1. Eine Analyse der Ausgangssituation des Kanalisationsgebiets dem betreffenden Siedlungsgebiet Gemeinde, die mindestens Folgendes umfasst:
a)
eine detaillierte Beschreibung des Kanalisationsnetzes, der Kapazität dieses Netzes zur Speicherung und zum Transport von kommunalem Abwasser und Siedlungsabflüssen und der vorhandenen Kapazitäten für die Behandlung von kommunalem Abwasser im Falle von Niederschlägen;
b)
bei Mischkanalisationen eine dynamische Strömungsanalyse des kommunalen Abwassers bei Niederschlägen basierend auf Überwachungsdaten oder hydrologischen, hydraulischen und Wasserqualitätsmodellen, die den modernsten Klimaprojektionen Rechnung tragen, und eine Schätzung der Schadstofffrachten der Parameter in Anhang I Tabelle 1 und gegebenenfalls Tabelle 2 und des Mikroplastikgehalts und einschlägiger Schadstoffe enthalten, die bei Niederschlägen in die aufnehmenden Gewässer eingetragen werden;
c)
bei Trennkanalisationen eine detaillierte Beschreibung der Anforderungen an die Überwachung an entsprechenden Stellen der Trennkanalisationen, an denen die Einleitungen von Siedlungsabflüssen voraussichtlich im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d verunreinigt sind, damit einschlägige und durchführbare Maßnahmen gemäß Nummer 3 dieses Anhangs festgelegt werden können.
2. Ziele zur Verringerung der Verschmutzung aufgrund von Mischwasserüberläufe, einschließlich:
a)
eines nicht verbindlichen Richtziels, wonach das aus Mischwasserüberläufe stammende Abwasser einen geringen Prozentsatz ausmacht, der nicht mehr als 2 % der jährlich gesammelten kommunalen Abwasserfracht, berechnet unter trockenen Witterungsverhältnissen, betragen darf; dieses nicht verbindliche Richtziel muss erreicht werden bis zum
i)
31. Dezember 2039 für alle Siedlungsgebiete mit 100 000 EW und mehr;
ii)
31. Dezember 2045 für die in Artikel 5 genannten Siedlungsgebiete mit 10 000 EW und mehr;
b)
der schrittweisen Verringerung von Makroplastik.
3. Maßnahmen, die zur Erreichung der unter Nummer 2 genannten Ziele im Einklang mit den unter der genannten Nummer festgelegten Fristen zu ergreifen sind, zusammen mit einem Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und einer Unterscheidung zwischen bereits bestehenden und noch zu ergreifenden Maßnahmen. Sie umfasst ferner eine eindeutige Ausweisung der beteiligten Akteure und ihrer Zuständigkeiten bei der Umsetzung des integrierten kommunalen Abwasserbewirtschaftungsplans.
4. Bei der Bewertung, welche Maßnahmen gemäß Nummer 3 zu ergreifen sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden mindestens Folgendes berücksichtigen:
a)
Präventivmaßnahmen zur Vermeidung des Eindringens von unverschmutztem Niederschlagswasser in die Kanalisation, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der natürlichen Wasserrückhaltung oder des Auffangens von Niederschlagswasser, und Maßnahmen zur Schaffung von mehr Grün- und Blauflächen in städtischen Gebieten zur Verringerung von Mischwasserüberläufen oder zur Einschränkung undurchlässiger Oberflächen in den Siedlungsgebieten;
b)
Maßnahmen zum besseren Management und zur Optimierung der Nutzung bestehender Infrastrukturen, einschließlich Kanalisationen, Speicherräumen und kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen, um sicherzustellen, dass Einleitungen von unbehandeltem kommunalen Abwasser oder verschmutzten Siedlungsabflüssen in die aufnehmenden Gewässer minimiert werden;
c)
zusätzliche Minderungsmaßnahmen, sofern dies zur Erreichung der unter Nummer 2 genannten Ziele erforderlich ist, einschließlich der Anpassung bestehender Infrastrukturen für die Sammlung, Speicherung und Behandlung von kommunalem Abwasser, etwa gegebenenfalls durch den Anschluss neu bebauter städtischer Gebiete an Trennkanalisationen, oder der Schaffung neuer Infrastruktur, wobei grüner und blauer Infrastruktur wie bewachsener Gräben, technischer Feuchtgebiete und Speicherteiche, die zur Förderung der biologischen Vielfalt ausgelegt wurden, Priorität einzuräumen ist. Gegebenenfalls sollte im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der in Artikel 5 genannten integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung die Wiederverwendung von Wasser in Erwägung gezogen werden.
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ANHANG VI INFORMATIONEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT
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ANHANG VI
INFORMATIONEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT
1. Die zuständige Behörde und die für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser zuständigen Betreiber, einschließlich Informationen über die Eigentümerstruktur der Betreiber und deren Kontaktdaten;
2. die gesamte in dem Siedlungsgebiet angefallene kommunale Abwasserfracht, ausgedrückt in Einwohnerwerten (EW), mit Einzelheiten zum Anteil dieser Abwassermenge (in %), der
a)
in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gesammelt und behandelt wurde;
b)
in registrierten individuellen Systemen behandelt wurde;
c)
nicht gesammelt oder behandelt wurde;
3. gegebenenfalls eine Begründung dafür, warum eine bestimmte kommunale Abwasserfracht nicht gesammelt oder behandelt wird;
4. Informationen über die Qualität des kommunalen Abwassers, das aus dem Siedlungsgebiet in jeden aufnehmenden Wasserkörper eingeleitet wird, einschließlich folgender Angaben:
a)
die durchschnittlichen jährlichen Konzentrationen und Frachten der unter Artikel 21 fallenden Schadstoffe, die von jeder kommunalen Abwasserbehandlungsanlage freigesetzt werden;
b)
eine Schätzung der aus individuellen Systemen eingeleiteten Frachten für die in Anhang I Tabellen 1 und 2 genannten Parameter;
c)
bei Siedlungsgebieten mit mehr als 10 000 EW eine Schätzung der aus Mischkanalisationen und Mischwasserüberläufe eingeleiteten Frachten für die in Anhang I Tabellen 1 und 2 genannten Parameter;
5. jährliche Gesamtinvestitionskosten und jährliche Gesamtbetriebskosten, wobei zwischen den Sammlungs- und Behandlungskosten, den jährlichen Gesamtkosten für Personal, Energie, Verbrauchsmaterial, Verwaltung und sonstige Kosten zu unterscheiden ist, sowie den durchschnittlichen jährlichen Investitions- und Betriebskosten pro Kubikmeter gesammeltem und behandeltem kommunalem Abwasser und pro Durchschnittshaushalt, in jenen Fällen, in denen die Kosten ganz oder teilweise über ein Wassergebührensystem gedeckt werden, oder andernfalls auf Siedlungsgebiet-Ebene;
6. Informationen darüber, wie die unter Nummer 5 genannten Kosten gedeckt werden, und, wenn die Kosten über ein Gebührensystem gedeckt werden, Informationen über die Struktur der Gebühren entweder pro Kubikmeter gesammeltem und behandeltem kommunalem Abwasser oder pro Kubikmeter bereitgestelltem Wasser, einschließlich fester und variabler Kosten und einer Aufschlüsselung der Kosten für Sammlung, Behandlung, Verwaltung und sonstiger Kosten;
7. Investitionspläne für Infrastruktur zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser auf Siedlungsgebiet-Ebene unter Angabe der erwarteten Auswirkungen auf die Gebühren für kommunale Abwasserdienstleistungen und des beabsichtigten finanziellen und gesellschaftlichen Nutzens;
8. für jede kommunale Abwasserbehandlungsanlage mit 10 000 EW und mehr:
a)
die behandelte Gesamtfracht (in EW) und die für die Behandlung des kommunalen Abwassers erforderliche Energie (in kWh insgesamt und pro Kubikmeter);
b)
die jährlich aus erneuerbaren Quellen erzeugte Gesamtenergie (GWh/Jahr), einschließlich einer Aufschlüsselung nach Energiequellen;
9. die gesamten direkten Treibhausgasemissionen (in Tonnen CO2-Äquivalente), die jährlich durch den Betrieb der Infrastrukturen für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser mit 10 000 EW und mehr in jedem Siedlungsgebiet entstehen oder vermieden werden, und, sofern verfügbar, die gesamten indirekten Treibhausgasemissionen (in Tonnen CO2-Äquivalente), die insbesondere während des Baus dieser Infrastrukturen entstanden sind;
10. eine Zusammenfassung der Art der eingegangenen Beschwerden und Statistiken dazu sowie eine Zusammenfassung der Antworten der Betreiber von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen;
11. auf begründetes Ersuchen hin erhalten die Verbraucher Zugang zu bis zu zehn Jahre — maximal jedoch bis zum 1. Januar 2025 — zurückreichenden historischen Daten zu den unter den Nummern 2, 4, 8 und 9 genannten Informationen.
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ANHANG VII
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ANHANG VII
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 32)
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Richtlinie 91/271/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)
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Richtlinie 98/15/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29)
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Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)
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Nur Anhang III Nummer 21
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Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)
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Nur Anhang Nummer 4.2
|
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Richtlinie 2013/64/EU des Rates (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8)
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Nur Artikel 1
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Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht (gemäß Artikel 32)
|
Richtlinie
|
Umsetzungsfrist
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91/271/EWG
|
30. Juni 1993
|
|
98/15/EG
|
30. September 1998
|
|
2013/64/EU
|
31. Dezember 2018 in Bezug auf Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 30. Juni 2014 in Bezug auf Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a 31. Dezember 2014 in Bezug auf Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b
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ANHANG VIII
|
ANHANG VIII
Entsprechungstabelle
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Richtlinie 91/271/EWG
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Vorliegende Richtlinie
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Artikel 1
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Artikel 1
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Artikel 2 Einleitung
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Artikel 2 Einleitung
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Artikel 2 Nummern 1 bis 4
|
Artikel 2 Nummern 1 bis 4
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|
—
|
Artikel 2 Nummern 5 und 6
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Artikel 2 Nummer 5
|
Artikel 2 Nummer 7
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|
—
|
Artikel 2 Nummern 8 und 9
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Artikel 2 Nummer 6
|
Artikel 2 Nummer 10
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Artikel 2 Nummer 7
|
Artikel 2 Nummer 11
|
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Artikel 2 Nummer 8
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Artikel 2 Nummer 12
|
|
—
|
Artikel 2 Nummern 13 und 14
|
|
Artikel 2 Nummer 10
|
Artikel 2 Nummer 15
|
|
Artikel 2 Nummer 11
|
Artikel 2 Nummer 16
|
|
—
|
Artikel 2 Nummern 17 bis 28
|
|
Artikel 3 Absatz 1
|
Artikel 3 Absatz 1
|
|
—
|
Artikel 3 Absatz 2 und 3
|
|
Artikel 3 Absatz 2
|
Artikel 3 Absatz 4
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3
|
Artikel 4 Absatz 1
|
|
—
|
Artikel 4 Absatz 2
|
|
—
|
Artikel 4 Absatz 3
|
|
—
|
Artikel 4 Absatz 4
|
|
—
|
Artikel 4 Absatz 5
|
|
—
|
Artikel 4 Absatz 6
|
|
—
|
Artikel 5
|
|
Artikel 4 Absatz 1
|
Artikel 6 Absatz 1
|
|
—
|
Artikel 6 Absatz 2
|
|
—
|
Artikel 6 Absatz 3
|
|
Artikel 4 Absatz 2
|
Artikel 6 Absatz 4
|
|
Artikel 4 Absatz 4
|
Artikel 6 Absatz 5
|
|
—
|
Artikel 7 Absatz 1
|
|
—
|
Artikel 7 Absatz 2
|
|
Artikel 5 Absatz 2
|
Artikel 7 Absatz 3
|
|
—
|
Artikel 7 Absatz 4
|
|
Artikel 5 Absatz 3
|
Artikel 7 Absatz 5
|
|
—
|
Artikel 7 Absatz 6 und 7
|
|
Artikel 5 Absatz 4
|
Artikel 7 Absatz 8
|
|
Artikel 5 Absatz 5
|
Artikel 7 Absatz 9
|
|
Artikel 5 Absatz 7
|
Artikel 7 Absatz 10
|
|
—
|
Artikel 7 Absatz 11
|
|
—
|
Artikel 8
|
|
—
|
Artikel 9
|
|
—
|
Artikel 10
|
|
—
|
Artikel 11
|
|
Artikel 9
|
Artikel 12 Absatz 1 und 2
|
|
—
|
Artikel 12 Absatz 3
|
|
Artikel 10
|
Artikel 13
|
|
Artikel 11 Absatz 1
|
Artikel 14 Absatz 1
|
|
—
|
Artikel 14 Absatz 2
|
|
—
|
Artikel 14 Absatz 3
|
|
—
|
Artikel 14 Absatz 4
|
|
Artikel 11 Absatz 3
|
Artikel 14 Absatz 5
|
|
Artikel 12 Absatz 1
|
Artikel 15 Absatz 1
|
|
Artikel 12 Absatz 2
|
Artikel 15 Absatz 2
|
|
Artikel 12 Absatz 3
|
Artikel 15 Absatz 3
|
|
—
|
Artikel 15 Absatz 3
|
|
Artikel 13 Absatz 1
|
Artikel 16 Absatz 1 und 2
|
|
—
|
Artikel 17
|
|
—
|
Artikel 18
|
|
—
|
Artikel 19
|
|
Artikel 14 Absatz 1
|
Artikel 20 Absatz 1
|
|
—
|
Artikel 20 Absatz 1
|
|
Artikel 15 Absatz 1
|
Artikel 21 Absatz 1
|
|
—
|
Artikel 21 Absatz 2
|
|
—
|
Artikel 21 Absatz 3 bis 6
|
|
—
|
Artikel 22
|
|
Artikel 17 Absatz 1
|
Artikel 23 Absatz 1
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|
—
|
Artikel 23 Absatz 2
|
|
Artikel 17 Absatz 3
|
Artikel 23 Absatz 3
|
|
—
|
Artikel 23 Absatz 4
|
|
—
|
Artikel 24
|
|
—
|
Artikel 25
|
|
—
|
Artikel 26
|
|
—
|
Artikel 27
|
|
Artikel 18
|
Artikel 28
|
|
—
|
Artikel 29
|
|
—
|
Artikel 30
|
|
—
|
Artikel 31
|
|
—
|
Artikel 32
|
|
Artikel 19
|
Artikel 33
|
|
—
|
Artikel 34
|
|
Artikel 20
|
Artikel 35
|
|
Anhang I Teil A
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Anhang I Teil A
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Anhang I Teil B
|
Anhang I Teil B
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Anhang I Teil C
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—
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Anhang I Teil D
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Anhang I Teil C
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Anhang II
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Anhang II
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Anhang III
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Anhang III
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Anhang IV
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—
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Anhang V
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|
—
|
Anhang VI
|
|
—
|
Anhang VII
|
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—
|
Anhang VIII
|
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
|