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+DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2328 DER KOMMISSION vom 16. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung, was ein exotischer Basiswert ist und welche Instrumente für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen als Instrumente mit Restrisiken gelten (Text von Bedeutung für den EWR) ---+Preamble: 1 ---+Artikel 1 Spezifizierung exotischer Basiswerte ---+Artikel 2 Spezifizierung von Instrumenten mit Restrisiken ---+Artikel 3 Spezifizierung von Instrumenten ohne Restrisikovermutung ------+Artikel 3 a) ------+Artikel 3 b) ------+Artikel 3 c) ------+Artikel 3 d) ------+Artikel 3 e) ---+Artikel 4 Inkrafttreten |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2328 DER KOMMISSION vom 16. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung, was ein exotischer Basiswert ist und welche Instrumente für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen als Instrumente mit Restrisiken gelten (Text von Bedeutung für den EWR)DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2328 DER KOMMISSION vom 16. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung, was ein exotischer Basiswert ist und welche Instrumente für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen als Instrumente mit Restrisiken gelten (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
Verknüpfte Vorgänge
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