+VERORDNUNG (EU) 2023/1114 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (Text von Bedeutung für den EWR)
---+TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand
---------+Article 1 1.
---------+Article 1 2.
------+Artikel 2 Anwendungsbereich
---------+Article 2 1.
---------+Article 2 2.
---------+Article 2 3.
---------+Article 2 4.
---------+Article 2 5.
---------+Article 2 6.
------+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
---------+Article 3 1.
---------+Article 3 2.
---+TITEL II ANDERE KRYPTOWERTE ALS VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKEN ODER E-GELD-TOKEN
------+Artikel 4 Öffentliche Angebote von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
---------+Article 4 3.
---------+Article 4 4.
---------+Article 4 5.
---------+Article 4 6.
---------+Article 4 7.
---------+Article 4 8.
------+Artikel 5 Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zum Handel
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 2.
---------+Article 5 3.
---------+Article 5 4.
------+Artikel 6 Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers
---------+Article 6 1.
---------+Article 6 2.
---------+Article 6 3.
---------+Article 6 4.
---------+Article 6 5.
---------+Article 6 6.
---------+Article 6 7.
---------+Article 6 8.
---------+Article 6 9.
---------+Article 6 10.
---------+Article 6 11.
---------+Article 6 12.
------+Artikel 7 Marketingmitteilungen
---------+Article 7 1.
---------+Article 7 2.
---------+Article 7 3.
---------+Article 7 4.
------+Artikel 8 Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen
---------+Article 8 1.
---------+Article 8 2.
---------+Article 8 3.
---------+Article 8 4.
---------+Article 8 5.
---------+Article 8 6.
---------+Article 8 7.
------+Artikel 9 Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen
---------+Article 9 1.
---------+Article 9 2.
------+Artikel 10 Ergebnis des öffentlichen Angebots und Sicherheitsvorkehrungen
---------+Article 10 1.
---------+Article 10 2.
---------+Article 10 3.
---------+Article 10 4.
------+Artikel 11 Rechte von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen
---------+Article 11 1.
---------+Article 11 2.
------+Artikel 12 Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper und veröffentlichter Marketingmitteilungen
---------+Article 12 1.
---------+Article 12 2.
---------+Article 12 3.
---------+Article 12 4.
---------+Article 12 5.
---------+Article 12 6.
---------+Article 12 7.
---------+Article 12 8.
---------+Article 12 9.
------+Artikel 13 Widerrufsrecht
---------+Article 13 1.
---------+Article 13 2.
---------+Article 13 3.
---------+Article 13 4.
---------+Article 13 5.
------+Artikel 14 Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen
---------+Article 14 1.
---------+Article 14 2.
---------+Article 14 3.
------+Artikel 15 Haftung für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
---------+Article 15 1.
---------+Article 15 2.
---------+Article 15 3.
---------+Article 15 4.
---------+Article 15 5.
---------+Article 15 6.
---+TITEL III VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKEN
------+KAPITEL 1 Zulassungspflicht für ein öffentliches Angebot vermögenswertereferenzierter Token und für die Beantragung von deren Zulassung zum Handel
---------+Artikel 16 Zulassung
------------+Article 16 1.
------------+Article 16 2.
------------+Article 16 3.
------------+Article 16 4.
---------+Artikel 17 Anforderungen an Kreditinstitute
------------+Article 17 1.
------------+Article 17 2.
------------+Article 17 3.
------------+Article 17 4.
------------+Article 17 5.
------------+Article 17 6.
------------+Article 17 7.
------------+Article 17 8.
---------+Artikel 18 Beantragung der Zulassung
------------+Article 18 1.
------------+Article 18 2.
------------+Article 18 3.
------------+Article 18 4.
------------+Article 18 5.
------------+Article 18 6.
------------+Article 18 7.
---------+Artikel 19 Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token
------------+Article 19 1.
------------+Article 19 2.
------------+Article 19 3.
------------+Article 19 4.
------------+Article 19 5.
------------+Article 19 6.
------------+Article 19 7.
------------+Article 19 8.
------------+Article 19 9.
------------+Article 19 10.
------------+Article 19 11.
---------+Artikel 20 Prüfung des Zulassungsantrags
------------+Article 20 1.
------------+Article 20 2.
------------+Article 20 3.
------------+Article 20 4.
------------+Article 20 5.
---------+Artikel 21 Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
------------+Article 21 1.
------------+Article 21 2.
------------+Article 21 3.
------------+Article 21 4.
------------+Article 21 5.
------------+Article 21 6.
---------+Artikel 22 Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token
------------+Article 22 1.
------------+Article 22 2.
------------+Article 22 3.
------------+Article 22 4.
------------+Article 22 5.
------------+Article 22 6.
------------+Article 22 7.
---------+Artikel 23 Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden
------------+Article 23 1.
------------+Article 23 2.
------------+Article 23 3.
------------+Article 23 4.
------------+Article 23 5.
---------+Artikel 24 Entzug der Zulassung
------------+Article 24 1.
------------+Article 24 2.
------------+Article 24 3.
------------+Article 24 4.
------------+Article 24 5.
------------+Article 24 6.
---------+Artikel 25 Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token
------------+Article 25 1.
------------+Article 25 2.
------------+Article 25 3.
------------+Article 25 4.
------------+Article 25 5.
---------+Artikel 26 Haftung von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
------------+Article 26 1.
------------+Article 26 2.
------------+Article 26 3.
------------+Article 26 4.
------------+Article 26 5.
------+KAPITEL 2 Pflichten von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
---------+Artikel 27 Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token
------------+Article 27 1.
------------+Article 27 2.
---------+Artikel 28 Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers
---------+Artikel 29 Marketingmitteilungen
------------+Article 29 1.
------------+Article 29 2.
------------+Article 29 3.
------------+Article 29 4.
------------+Article 29 5.
------------+Article 29 6.
---------+Artikel 30 Kontinuierliche Unterrichtung der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token
------------+Article 30 1.
------------+Article 30 2.
------------+Article 30 3.
---------+Artikel 31 Beschwerdeverfahren
------------+Article 31 1.
------------+Article 31 2.
------------+Article 31 3.
------------+Article 31 4.
------------+Article 31 5.
---------+Artikel 32 Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
------------+Article 32 1.
------------+Article 32 2.
------------+Article 32 3.
------------+Article 32 4.
------------+Article 32 5.
---------+Artikel 33 Mitteilung von Änderungen im Leitungsorgan
---------+Artikel 34 Regelungen zur Unternehmensführung
------------+Article 34 1.
------------+Article 34 2.
------------+Article 34 3.
------------+Article 34 4.
------------+Article 34 5.
------------+Article 34 6.
------------+Article 34 7.
------------+Article 34 8.
------------+Article 34 9.
------------+Article 34 10.
------------+Article 34 11.
------------+Article 34 12.
------------+Article 34 13.
---------+Artikel 35 Eigenmittelanforderungen
------------+Article 35 1.
------------+Article 35 2.
------------+Article 35 3.
------------+Article 35 4.
------------+Article 35 5.
------------+Article 35 6.
------+KAPITEL 3 Vermögenswertreserve
---------+Artikel 36 Pflicht zum HalteneinerVermögenswertreserve sowie Zusammensetzung und Verwaltung dieser Vermögenswertreserve
------------+Article 36 1.
------------+Article 36 2.
------------+Article 36 3.
------------+Article 36 4.
------------+Article 36 5.
------------+Article 36 6.
------------+Article 36 7.
------------+Article 36 8.
------------+Article 36 9.
------------+Article 36 10.
------------+Article 36 11.
------------+Article 36 12.
---------+Artikel 37 Verwahrung des Reservevermögens
------------+Article 37 1.
------------+Article 37 2.
------------+Article 37 3.
------------+Article 37 4.
------------+Article 37 5.
------------+Article 37 6.
------------+Article 37 7.
------------+Article 37 8.
------------+Article 37 9.
------------+Article 37 10.
---------+Artikel 38 Anlage derVermögenswertreserve
------------+Article 38 1.
------------+Article 38 2.
------------+Article 38 3.
------------+Article 38 4.
------------+Article 38 5.
---------+Artikel 39 Recht auf Rücktausch
------------+Article 39 1.
------------+Article 39 2.
------------+Article 39 3.
---------+Artikel 40 Verbot der Gewährung von Zinsen
------------+Article 40 1.
------------+Article 40 2.
------------+Article 40 3.
------+KAPITEL 4 Übernahme von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
---------+Artikel 41 Prüfung der geplanten Übernahme eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
------------+Article 41 1.
------------+Article 41 2.
------------+Article 41 3.
------------+Article 41 4.
------------+Article 41 5.
------------+Article 41 6.
------------+Article 41 7.
------------+Article 41 8.
---------+Artikel 42 Inhalt der Prüfung der geplanten Übernahme eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
------------+Article 42 1.
------------+Article 42 2.
------------+Article 42 3.
------------+Article 42 4.
------+KAPITEL 5 Signifikante vermögenswertereferenzierte Token
---------+Artikel 43 Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token
------------+Article 43 1.
------------+Article 43 2.
------------+Article 43 3.
------------+Article 43 4.
------------+Article 43 5.
------------+Article 43 6.
------------+Article 43 7.
------------+Article 43 8.
------------+Article 43 9.
------------+Article 43 10.
------------+Article 43 11.
---------+Artikel 44 Freiwillige Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token
------------+Article 44 1.
------------+Article 44 2.
------------+Article 44 3.
------------+Article 44 4.
---------+Artikel 45 Spezifische zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token
------------+Article 45 1.
------------+Article 45 2.
------------+Article 45 3.
------------+Article 45 4.
------------+Article 45 5.
------------+Article 45 6.
------------+Article 45 7.
------------+Article 45 8.
------+KAPITEL 6 Sanierungs- und Rücktauschpläne
---------+Artikel 46 Sanierungsplan
------------+Article 46 1.
------------+Article 46 2.
------------+Article 46 3.
------------+Article 46 4.
------------+Article 46 5.
------------+Article 46 6.
---------+Artikel 47 Rücktauschplan
------------+Article 47 1.
------------+Article 47 2.
------------+Article 47 3.
------------+Article 47 4.
------------+Article 47 5.
---+TITEL IV E-GELD-TOKEN
------+KAPITEL 1 Anforderungen an alle Emittenten von E-Geld-Token
---------+Artikel 48 Anforderungen für das öffentliche Angebot von E-Geld-Token und ihre Zulassung zum Handel
------------+Article 48 1.
------------+Article 48 2.
------------+Article 48 3.
------------+Article 48 4.
------------+Article 48 5.
------------+Article 48 6.
------------+Article 48 7.
---------+Artikel 49 Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token
------------+Article 49 1.
------------+Article 49 2.
------------+Article 49 3.
------------+Article 49 4.
------------+Article 49 5.
------------+Article 49 6.
---------+Artikel 50 Verbot der Gewährung von Zinsen
------------+Article 50 1.
------------+Article 50 2.
------------+Article 50 3.
---------+Artikel 51 Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token
------------+Article 51 1.
------------+Article 51 2.
------------+Article 51 3.
------------+Article 51 4.
------------+Article 51 5.
------------+Article 51 6.
------------+Article 51 7.
------------+Article 51 8.
------------+Article 51 9.
------------+Article 51 10.
------------+Article 51 11.
------------+Article 51 12.
------------+Article 51 13.
------------+Article 51 14.
------------+Article 51 15.
---------+Artikel 52 Haftung von Emittenten von E-Geld-Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
------------+Article 52 1.
------------+Article 52 2.
------------+Article 52 3.
------------+Article 52 4.
------------+Article 52 5.
---------+Artikel 53 Marketingmitteilungen
------------+Article 53 1.
------------+Article 53 2.
------------+Article 53 3.
------------+Article 53 4.
------------+Article 53 5.
------------+Article 53 6.
---------+Artikel 54 Anlage von im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommenen Geldbeträgen
---------+Artikel 55 Sanierungs- und Rücktauschplan
------+KAPITEL 2 Signifikante E-Geld-Token
---------+Artikel 56 Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token
------------+Article 56 1.
------------+Article 56 2.
------------+Article 56 3.
------------+Article 56 4.
------------+Article 56 5.
------------+Article 56 6.
------------+Article 56 7.
------------+Article 56 8.
------------+Article 56 9.
------------+Article 56 10.
---------+Artikel 57 Freiwillige Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token
------------+Article 57 1.
------------+Article 57 2.
------------+Article 57 3.
------------+Article 57 4.
------------+Article 57 5.
---------+Artikel 58 Spezifische zusätzliche Pflichten von EmittentenvonE-Geld-Token
------------+Article 58 1.
------------+Article 58 2.
------------+Article 58 3.
---+TITEL V ZULASSUNG UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT EINES ANBIETERS VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN
------+KAPITEL 1 Zulassung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
---------+Artikel 59 Zulassung
------------+Article 59 1.
------------+Article 59 2.
------------+Article 59 3.
------------+Article 59 4.
------------+Article 59 5.
------------+Article 59 6.
------------+Article 59 7.
------------+Article 59 8.
---------+Artikel 60 Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch bestimmte Finanzunternehmen
------------+Article 60 1.
------------+Article 60 2.
------------+Article 60 3.
------------+Article 60 4.
------------+Article 60 5.
------------+Article 60 6.
------------+Article 60 7.
------------+Article 60 8.
------------+Article 60 9.
------------+Article 60 10.
------------+Article 60 11.
------------+Article 60 12.
------------+Article 60 13.
------------+Article 60 14.
---------+Artikel 61 Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden
------------+Article 61 1.
------------+Article 61 2.
------------+Article 61 3.
---------+Artikel 62 Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
------------+Article 62 1.
------------+Article 62 2.
------------+Article 62 3.
------------+Article 62 4.
------------+Article 62 5.
------------+Article 62 6.
---------+Artikel 63 Prüfung des Zulassungsantrags und Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
------------+Article 63 1.
------------+Article 63 2.
------------+Article 63 3.
------------+Article 63 4.
------------+Article 63 5.
------------+Article 63 6.
------------+Article 63 7.
------------+Article 63 8.
------------+Article 63 9.
------------+Article 63 10.
------------+Article 63 11.
------------+Article 63 12.
------------+Article 63 13.
---------+Artikel 64 Entzug der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
------------+Article 64 1.
------------+Article 64 2.
------------+Article 64 3.
------------+Article 64 4.
------------+Article 64 5.
------------+Article 64 6.
------------+Article 64 7.
------------+Article 64 8.
---------+Artikel 65 Grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
------------+Article 65 1.
------------+Article 65 2.
------------+Article 65 3.
------------+Article 65 4.
------+KAPITEL 2 Pflichten aller Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
---------+Artikel 66 Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden
------------+Article 66 1.
------------+Article 66 2.
------------+Article 66 3.
------------+Article 66 4.
------------+Article 66 5.
------------+Article 66 6.
---------+Artikel 67 Aufsichtsrechtliche Anforderungen
------------+Article 67 1.
------------+Article 67 2.
------------+Article 67 3.
------------+Article 67 4.
------------+Article 67 5.
------------+Article 67 6.
---------+Artikel 68 Regelungen zur Unternehmensführung
------------+Article 68 1.
------------+Article 68 2.
------------+Article 68 3.
------------+Article 68 4.
------------+Article 68 5.
------------+Article 68 6.
------------+Article 68 7.
------------+Article 68 8.
------------+Article 68 9.
------------+Article 68 10.
---------+Artikel 69 Unterrichtung der zuständigen Behörden
---------+Artikel 70 Sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden
------------+Article 70 1.
------------+Article 70 2.
------------+Article 70 3.
------------+Article 70 4.
------------+Article 70 5.
---------+Artikel 71 Beschwerdeverfahren
------------+Article 71 1.
------------+Article 71 2.
------------+Article 71 3.
------------+Article 71 4.
------------+Article 71 5.
---------+Artikel 72 Ermittlung, Vermeidung,Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
------------+Article 72 1.
------------+Article 72 2.
------------+Article 72 3.
------------+Article 72 4.
------------+Article 72 5.
---------+Artikel 73 Auslagerung
------------+Article 73 1.
------------+Article 73 2.
------------+Article 73 3.
------------+Article 73 4.
---------+Artikel 74 Geordnete Abwicklung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
------+KAPITEL 3 Pflichten in Bezug auf spezifische Kryptowerte-Dienstleistungen
---------+Artikel 75 Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden
------------+Article 75 1.
------------+Article 75 2.
------------+Article 75 3.
------------+Article 75 4.
------------+Article 75 5.
------------+Article 75 6.
------------+Article 75 7.
------------+Article 75 8.
------------+Article 75 9.
---------+Artikel 76 Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
------------+Article 76 1.
------------+Article 76 2.
------------+Article 76 3.
------------+Article 76 4.
------------+Article 76 5.
------------+Article 76 6.
------------+Article 76 7.
------------+Article 76 8.
------------+Article 76 9.
------------+Article 76 10.
------------+Article 76 11.
------------+Article 76 12.
------------+Article 76 13.
------------+Article 76 14.
------------+Article 76 15.
------------+Article 76 16.
---------+Artikel 77 Tausch von Kryptowerten gegeneinen Geldbetragoder gegen andere Kryptowerte
------------+Article 77 1.
------------+Article 77 2.
------------+Article 77 3.
------------+Article 77 4.
---------+Artikel 78 Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
------------+Article 78 1.
------------+Article 78 2.
------------+Article 78 3.
------------+Article 78 4.
------------+Article 78 5.
------------+Article 78 6.
---------+Artikel 79 Platzierung von Kryptowerten
------------+Article 79 1.
------------+Article 79 2.
---------+Artikel 80 Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
------------+Article 80 1.
------------+Article 80 2.
------------+Article 80 3.
---------+Artikel 81 Beratung zu Kryptowerten Portfolioverwaltung von Kryptowerten
------------+Article 81 1.
------------+Article 81 2.
------------+Article 81 3.
------------+Article 81 4.
------------+Article 81 5.
------------+Article 81 6.
------------+Article 81 7.
------------+Article 81 8.
------------+Article 81 9.
------------+Article 81 10.
------------+Article 81 11.
------------+Article 81 12.
------------+Article 81 13.
------------+Article 81 14.
------------+Article 81 15.
---------+Artikel 82 Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden
------------+Article 82 1.
------------+Article 82 2.
------+KAPITEL 4 Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
---------+Artikel 83 Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
------------+Article 83 1.
------------+Article 83 2.
------------+Article 83 3.
------------+Article 83 4.
------------+Article 83 5.
------------+Article 83 6.
------------+Article 83 7.
------------+Article 83 8.
------------+Article 83 9.
---------+Artikel 84 Inhalt der Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
------------+Article 84 1.
------------+Article 84 2.
------------+Article 84 3.
------------+Article 84 4.
------+KAPITEL 5 Signifikante Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
---------+Artikel 85 Ermittlung signifikanter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
------------+Article 85 1.
------------+Article 85 2.
------------+Article 85 3.
------------+Article 85 4.
------------+Article 85 5.
---+TITEL VI VERHINDERUNG UND VERBOT VON MARKTMISSBRAUCH IM ZUSAMMENHANG MIT KRYPTOWERTEN
------+Artikel 86 Geltungsbereich der Vorschriften über Marktmissbrauch
---------+Article 86 1.
---------+Article 86 2.
---------+Article 86 3.
------+Artikel 87 Insiderinformationen
---------+Article 87 1.
---------+Article 87 2.
---------+Article 87 3.
---------+Article 87 4.
------+Artikel 88 Offenlegung von Insiderinformationen
---------+Article 88 1.
---------+Article 88 2.
---------+Article 88 3.
---------+Article 88 4.
------+Artikel 89 Verbot von Insidergeschäften
---------+Article 89 1.
---------+Article 89 2.
---------+Article 89 3.
---------+Article 89 4.
---------+Article 89 5.
---------+Article 89 6.
------+Artikel 90 Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen
---------+Article 90 1.
---------+Article 90 2.
------+Artikel 91 Verbot der Marktmanipulation
---------+Article 91 1.
---------+Article 91 2.
---------+Article 91 3.
------+Artikel 92 Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch
---------+Article 92 1.
---------+Article 92 2.
---------+Article 92 3.
---+TITEL VII ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, DIE EBA UND DIE ESMA
------+KAPITEL 1 Befugnisse der zuständigen Behörden und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, der EBA und der ESMA
---------+Artikel 93 Zuständige Behörden
------------+Article 93 1.
------------+Article 93 2.
------------+Article 93 3.
---------+Artikel 94 Befugnisse der zuständigen Behörden
------------+Article 94 1.
------------+Article 94 2.
------------+Article 94 3.
------------+Article 94 4.
------------+Article 94 5.
------------+Article 94 6.
------------+Article 94 7.
---------+Artikel 95 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
------------+Article 95 1.
------------+Article 95 2.
------------+Article 95 3.
------------+Article 95 4.
------------+Article 95 5.
------------+Article 95 6.
------------+Article 95 7.
------------+Article 95 8.
------------+Article 95 9.
------------+Article 95 10.
------------+Article 95 11.
---------+Artikel 96 Zusammenarbeit mit EBA und ESMA
------------+Article 96 1.
------------+Article 96 2.
------------+Article 96 3.
---------+Artikel 97 Förderung der Konvergenz bei der Einstufung von Kryptowerten
------------+Article 97 1.
------------+Article 97 2.
------------+Article 97 3.
------------+Article 97 4.
---------+Artikel 98 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
---------+Artikel 99 Übermittlungspflicht
---------+Artikel 100 Wahrung des Berufsgeheimnisses
------------+Article 100 1.
------------+Article 100 2.
---------+Artikel 101 Datenschutz
---------+Artikel 102 Vorsorgliche Maßnahmen
------------+Article 102 1.
------------+Article 102 2.
------------+Article 102 3.
---------+Artikel 103 Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Intervention
------------+Article 103 1.
------------+Article 103 2.
------------+Article 103 3.
------------+Article 103 4.
------------+Article 103 5.
------------+Article 103 6.
------------+Article 103 7.
------------+Article 103 8.
---------+Artikel 104 Befugnisse der EBA zur vorübergehenden Intervention
------------+Article 104 1.
------------+Article 104 2.
------------+Article 104 3.
------------+Article 104 4.
------------+Article 104 5.
------------+Article 104 6.
------------+Article 104 7.
------------+Article 104 8.
---------+Artikel 105 Produktintervention seitens der zuständigen Behörden
------------+Article 105 1.
------------+Article 105 2.
------------+Article 105 3.
------------+Article 105 4.
------------+Article 105 5.
------------+Article 105 6.
------------+Article 105 7.
---------+Artikel 106 Koordinierung mit der ESMA oder der EBA
------------+Article 106 1.
------------+Article 106 2.
------------+Article 106 3.
---------+Artikel 107 Zusammenarbeit mit Drittländern
------------+Article 107 1.
------------+Article 107 2.
------------+Article 107 3.
------------+Article 107 4.
------------+Article 107 5.
---------+Artikel 108 Bearbeitung von Beschwerden durch die zuständigen Behörden
------------+Article 108 1.
------------+Article 108 2.
------+KAPITEL 2 ESMA- Register
---------+Artikel 109 Register von Kryptowerte-Whitepapers, Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
------------+Article 109 1.
------------+Article 109 2.
------------+Article 109 3.
------------+Article 109 4.
------------+Article 109 5.
------------+Article 109 6.
------------+Article 109 7.
------------+Article 109 8.
---------+Artikel 110 Register der nicht konformen Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen
------------+Article 110 1.
------------+Article 110 2.
------------+Article 110 3.
------------+Article 110 4.
------------+Article 110 5.
---------+Artikel 110a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
------------+Article 110a 1.
------------+Article 110a 2.
------------+Article 110a 3.
------------+Article 110a 4.
------------+Article 110a 5.
------------+Article 110a 6.
------+KAPITEL 3 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen der zuständigen Behörden
---------+Artikel 111 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
------------+Article 111 1.
------------+Article 111 2.
------------+Article 111 3.
------------+Article 111 4.
------------+Article 111 5.
------------+Article 111 6.
---------+Artikel 112 Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
------------+Article 112 1.
------------+Article 112 2.
---------+Artikel 113 Rechtsmittel
------------+Article 113 1.
------------+Article 113 2.
---------+Artikel 114 Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen
------------+Article 114 1.
------------+Article 114 2.
------------+Article 114 3.
------------+Article 114 4.
---------+Artikel 115 Berichterstattung über verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen an die ESMA und die EBA
------------+Article 115 1.
------------+Article 115 2.
------------+Article 115 3.
---------+Artikel 116 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
------+KAPITEL 4 Aufsichtsaufgaben der EBA in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token und Aufsichtskollegien
---------+Artikel 117 Aufsichtsaufgaben der EBA in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
------------+Article 117 1.
------------+Article 117 2.
------------+Article 117 3.
------------+Article 117 4.
------------+Article 117 5.
---------+Artikel 118 Ausschuss der EBA für Kryptowerte
------------+Article 118 1.
------------+Article 118 2.
------------+Article 118 3.
---------+Artikel 119 Kollegien für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
------------+Article 119 1.
------------+Article 119 2.
------------+Article 119 3.
------------+Article 119 4.
------------+Article 119 5.
------------+Article 119 6.
------------+Article 119 7.
------------+Article 119 8.
---------+Artikel 120 Unverbindliche Stellungnahmen der Kollegien für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token
------------+Article 120 1.
------------+Article 120 2.
------------+Article 120 3.
------------+Article 120 4.
------+KAPITEL 5 Befugnisse und Zuständigkeiten der EBA hinsichtlich Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
---------+Artikel 121 Rechtsprivileg
---------+Artikel 122 Informationsersuchen
------------+Article 122 1.
------------+Article 122 2.
------------+Article 122 3.
------------+Article 122 4.
------------+Article 122 5.
---------+Artikel 123 Allgemeine Untersuchungsbefugnisse
------------+Article 123 1.
------------+Article 123 2.
------------+Article 123 3.
------------+Article 123 4.
------------+Article 123 5.
------------+Article 123 6.
------------+Article 123 7.
---------+Artikel 124 Prüfungen vor Ort
------------+Article 124 1.
------------+Article 124 2.
------------+Article 124 3.
------------+Article 124 4.
------------+Article 124 5.
------------+Article 124 6.
------------+Article 124 7.
------------+Article 124 8.
------------+Article 124 9.
------------+Article 124 10.
------------+Article 124 11.
---------+Artikel 125 Informationsaustausch
------------+Article 125 1.
------------+Article 125 2.
---------+Artikel 126 Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen der EBA und Drittländern
------------+Article 126 1.
------------+Article 126 2.
------------+Article 126 3.
---------+Artikel 127 Weitergabe von Informationen aus Drittländern
------------+Article 127 1.
------------+Article 127 2.
---------+Artikel 128 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
---------+Artikel 129 Wahrung des Berufsgeheimnisses
---------+Artikel 130 Aufsichtsmaßnahmen der EBA
------------+Article 130 1.
------------+Article 130 2.
------------+Article 130 3.
------------+Article 130 4.
------------+Article 130 5.
------------+Article 130 6.
------------+Article 130 7.
---------+Artikel 131 Geldbußen
------------+Article 131 1.
------------+Article 131 2.
------------+Article 131 3.
------------+Article 131 4.
---------+Artikel 132 Zwangsgelder
------------+Article 132 1.
------------+Article 132 2.
------------+Article 132 3.
------------+Article 132 4.
---------+Artikel 133 Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder
------------+Article 133 1.
------------+Article 133 2.
------------+Article 133 3.
------------+Article 133 4.
------------+Article 133 5.
---------+Artikel 134 Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
------------+Article 134 1.
------------+Article 134 2.
------------+Article 134 3.
------------+Article 134 4.
------------+Article 134 5.
------------+Article 134 6.
------------+Article 134 7.
------------+Article 134 8.
------------+Article 134 9.
------------+Article 134 10.
------------+Article 134 11.
---------+Artikel 135 Anhörung der betreffenden Personen
------------+Article 135 1.
------------+Article 135 2.
------------+Article 135 3.
---------+Artikel 136 Überprüfung durch den Gerichtshof
---------+Artikel 137 Aufsichtsgebühren
------------+Article 137 1.
------------+Article 137 2.
------------+Article 137 3.
---------+Artikel 138 Übertragung von Aufgaben durch die EBA an die zuständigen Behörden
------------+Article 138 1.
------------+Article 138 2.
------------+Article 138 3.
------------+Article 138 4.
---+TITEL VIII DELEGIERTE RECHTSAKTE
------+Artikel 139 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Article 139 1.
---------+Article 139 2.
---------+Article 139 3.
---------+Article 139 4.
---------+Article 139 5.
---------+Article 139 6.
---+TITEL IX ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 140 Berichte über die Anwendung dieser Verordnung
---------+Article 140 1.
---------+Article 140 2.
---------+Article 140 3.
------+Artikel 141 Jahresbericht der ESMA über Marktentwicklungen
------+Artikel 142 Bericht über die jüngsten Entwicklungen bei Kryptowerten
---------+Article 142 1.
---------+Article 142 2.
------+Artikel 143 Übergangsmaßnahmen
---------+Article 143 1.
---------+Article 143 2.
---------+Article 143 3.
---------+Article 143 4.
---------+Article 143 5.
---------+Article 143 6.
---------+Article 143 7.
------+Artikel 144 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
------+Artikel 145 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
------+Artikel 146 Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
------+Artikel 147 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
------+Artikel 148 Umsetzung der Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937
---------+Article 148 1.
---------+Article 148 2.
------+Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung
---------+Article 149 1.
---------+Article 149 2.
---------+Article 149 3.
---------+Article 149 4.
---+ANHANG I
---+ANHANG II
---+ANHANG III
---+ANHANG IV
---+ANHANG V
---+ANHANG VI
English - European Union - Financial Industry -

VERORDNUNG (EU) 2023/1114 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) 2023/1114 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 31. Mai 2023

über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

(Text von Bedeutung für den EWR)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
TITEL II ANDERE KRYPTOWERTE ALS VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKEN ODER E-GELD-TOKEN TITEL II ANDERE KRYPTOWERTE ALS VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKEN ODER E-GELD-TOKEN
TITEL III VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKEN TITEL III VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKEN
TITEL IV E-GELD-TOKEN TITEL IV E-GELD-TOKEN
TITEL V ZULASSUNG UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT EINES ANBIETERS VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN TITEL V ZULASSUNG UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT EINES ANBIETERS VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN
TITEL VI VERHINDERUNG UND VERBOT VON MARKTMISSBRAUCH IM ZUSAMMENHANG MIT KRYPTOWERTEN TITEL VI VERHINDERUNG UND VERBOT VON MARKTMISSBRAUCH IM ZUSAMMENHANG MIT KRYPTOWERTEN
TITEL VII ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, DIE EBA UND DIE ESMA TITEL VII ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, DIE EBA UND DIE ESMA
TITEL VIII DELEGIERTE RECHTSAKTE TITEL VIII DELEGIERTE RECHTSAKTE
TITEL IX ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN TITEL IX ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG I




ANHANG I

IM WHITEPAPER FÜR ANDERE KRYPTOWERTE ALS VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKEN ODER E-GELD-TOKEN OFFENZULEGENDE ANGABEN

Teil A: Informationen über den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt

1. 

Name,

2. 

Rechtsform,

3. 

Eingetragene Anschrift und Sitz, falls abweichend,

4. 

Tag der Registrierung,

5. 

Unternehmenskennung oder eine andere nach geltendem nationalem Recht erforderliche Kennung,

6. 

eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme und eine E-Mail-Adresse des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, sowie die Anzahl der Tage, innerhalb deren ein Anleger, der den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, über diese Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kontaktiert, eine Antwort erhält,

7. 

gegebenenfalls Name des Mutterunternehmens,

8. 

Name, Geschäftsanschrift und Funktion der Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt,

9. 

geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, und gegebenenfalls des Mutterunternehmens,

10. 

Finanzlage des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, in den vergangenen drei Jahren oder, falls der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, noch keine drei Jahre niedergelassen ist, seine bzw. ihre Finanzlage seit dem Zeitpunkt seiner bzw. ihrer Registrierung.

Die Finanzlage wird auf der Grundlage eines redlichen Berichts über den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, und seine bzw. ihrer Lage für jedes Jahr und jeden Übergangszeitraum, für den historische Finanzinformationen benötigt werden, einschließlich der Gründe für wesentliche Änderungen, bewertet.

Der Bericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

Teil B: Informationen über den Emittenten, wenn es sich hierbei nicht um den Anbieter oder die Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt

1. 

Name,

2. 

Rechtsform,

3. 

Eingetragene Anschrift und Sitz, falls abweichend,

4. 

Tag der Registrierung,

5. 

Unternehmenskennung oder eine andere nach dem geltenden nationalen Recht erforderliche Kennung,

6. 

gegebenenfalls Name des Mutterunternehmens,

7. 

Name, Geschäftsanschrift und Funktion der Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten,

8. 

geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Emittenten und gegebenenfalls des Mutterunternehmens.

Teil C: Informationen über den Betreiber der Handelsplattform in den Fällen, in denen er das Kryptowerte-Whitepaper erstellt

1. 

Name,

2. 

Rechtsform,

3. 

eingetragene Anschrift und Sitz, falls abweichend,

4. 

Tag der Registrierung,

5. 

Unternehmenskennung oder eine andere nach dem geltenden nationalen Recht erforderliche Kennung,

6. 

gegebenenfalls Name des Mutterunternehmens,

7. 

Grund, warum dieser Betreiber das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat,

8. 

Name, Geschäftsanschrift und Funktion der Mitglieder des Leitungsorgans des Betreibers,

9. 

geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Betreibers und gegebenenfalls des Mutterunternehmens.

Teil D: Informationen über das Kryptowert-Projekt

1. 

Name des Kryptowert-Projekts und der Kryptowerte, falls abweichend vom Namen des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, und Kürzel oder Ticker-Handler,

2. 

kurze Beschreibung des Kryptowert-Projekts,

3. 

genaue Angaben zu allen natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich Geschäftsanschrift oder Sitz des Unternehmens), die an der Durchführung des Kryptowert-Projekts beteiligt sind, wie Berater, Entwickler und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen,

4. 

wenn das Kryptowert-Projekt Utility-Token betrifft: Hauptmerkmale der Waren oder Dienstleistungen, die entwickelt werden sollen,

5. 

Angaben zum Kryptowert-Projekt, insbesondere die bisherigen und künftigen Projekt-Etappen, und gegebenenfalls zu den bereits zugewiesenen Ressourcen für das Projekt,

6. 

gegebenenfalls die geplante Verwendung der Mittel oder anderer entgegengenommener Kryptowerte.

Teil E: Informationen über das öffentliche Angebot von Kryptowerten oder deren Zulassung zum Handel

1. 

Angabe, ob das Kryptowerte-Whitepaper ein öffentliches Angebot von Kryptowerten oder deren Zulassung zum Handel betrifft,

2. 

Gründe für das öffentliche Angebot oder den Antrag auf Zulassung zum Handel,

3. 

gegebenenfalls der Betrag, der mit dem öffentlichen Angebot in Form von Geldbeträgen oder anderen Kryptowerten beschafft werden soll, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Mindest- und Höchstziele für die Zeichnung, die für das öffentliche Angebot von Kryptowerten festgelegt wurden, und der Hinweis, ob Überzeichnungen akzeptiert werden und wie sie zugewiesen werden,

4. 

Ausgabepreis des öffentlich angebotenen Kryptowerts (in einer amtlichen Währung oder anderen Kryptowerten), etwaige geltende Zeichnungsgebühren oder die Methode, nach der der Angebotspreis bestimmt wird,

5. 

gegebenenfalls Gesamtzahl der Kryptowerte, die öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden sollen,

6. 

Angabe der potenziellen Inhaber, auf die das öffentliche Angebot von Kryptowerten oder die Zulassung dieser Kryptowerte zum Handel ausgerichtet ist, einschließlich etwaiger Beschränkungen bezüglich der Art der Inhaber der betreffenden Kryptowerte,

7. 

ausdrücklicher Hinweis, dass Käufer, die sich an dem öffentlichen Angebot von Kryptowerten beteiligen, eine Rückerstattung erhalten können, wenn das Mindestziel für die Zeichnung am Ende der Zeichnungsfrist nicht erreicht ist, wenn sie ihr in Artikel 13 vorgesehenes Widerrufsrecht ausüben oder wenn das Angebot annulliert wird, sowie eine ausführliche Beschreibung des Rückerstattungsmechanismus, einschließlich des voraussichtlichen Zeitplans, bis wann diese Erstattungen abgeschlossen sein werden,

8. 

Informationen über die verschiedenen Phasen des Angebots von Kryptowerten, einschließlich Informationen über Kaufpreisnachlässe für Frühkäufe von Kryptowerten („Pre-Public-Verkäufe“); falls Kaufpreisnachlässe für bestimmte Käufer gewährt werden, eine Erklärung, warum die Kaufpreise unterschiedlich sein können, sowie eine Beschreibung der Folgen für die anderen Anleger,

9. 

bei befristeten Angeboten: Zeichnungsfrist für das öffentliche Angebot,

10. 

Vorkehrungen für die sichere Aufbewahrung der Geldbeträge oder anderen Kryptowerte im Sinne von Artikel 10 während des befristeten öffentlichen Angebots oder während der Widerrufsfrist,

11. 

mögliche Zahlungsmethoden für den Kauf der angebotenen Kryptowerte und Methoden der Übermittlung des Werts an die Käufer, wenn sie rückerstattungsberechtigt sind,

12. 

im Fall von öffentlichen Angeboten: Informationen über das Widerrufsrecht nach Artikel 13,

13. 

Informationen darüber, wie und wann die erworbenen Kryptowerte den Inhabern übertragen werden,

14. 

Informationen über die technischen Anforderungen, die der Käufer erfüllen muss, um die Kryptowerte zu halten,

15. 

gegebenenfalls Name des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der mit der Platzierung der Kryptowerte beauftragt wurde, und Art der Platzierung (mit oder ohne feste Übernahmeverpflichtung),

16. 

gegebenenfalls der Name der Handelsplattform für Kryptowerte, auf der die Zulassung zum Handel beantragt wird, und Informationen darüber, wie Anleger auf diese Handelsplattformen zugreifen können, sowie über die damit verbundenen Kosten,

17. 

Ausgaben im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot von Kryptowerten,

18. 

potenzielle Interessenkonflikte der Personen, die an dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel beteiligt sind, die sich aus dem Angebot oder der Zulassung zum Handel ergeben,

19. 

für das öffentliche Angebot von Kryptowerten geltendes Recht, einschließlich des zuständigen Gerichts.

Teil F: Informationen über die Kryptowerte

1. 

Art des Kryptowerts, der öffentlich angeboten werden soll oder dessen Zulassung zum Handel beantragt wird,

2. 

Beschreibung der Merkmale, einschließlich der Daten, die für die Einstufung des Kryptowerte-Whitepaper im Register gemäß Artikel 109 nach Maßgabe von dessen Absatz 8 notwendig sind, und Funktionen der Kryptowerte, die angeboten oder zum Handel zugelassen werden, einschließlich Angaben dazu, wann die Funktionen wirksam werden sollen.

Teil G: Informationen über die mit den Kryptowerten verbundenen Rechte und Pflichten

1. 

Beschreibung der Rechte und (etwaigen) Pflichten des Käufers und des Verfahrens und der Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte,

2. 

Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Rechte und Pflichten geändert werden können,

3. 

gegebenenfalls Angaben zu künftigen öffentlichen Angeboten des Kryptowerte-Emittenten und zur Anzahl der vom Emittenten selbst behaltenen Kryptowerte,

4. 

wenn das Angebot von Kryptowerten oder deren Zulassung zum Handel Utility-Token betrifft: Angaben zur Qualität und Quantität der Waren oder Dienstleistungen, zu denen die Utility-Token Zugang bieten,

5. 

wenn das öffentliche Angebot von Kryptowerten oder die Zulassung zum Handel Utility-Token betrifft: Informationen darüber, wie die Utility-Token für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können,

6. 

wenn keine Zulassung zum Handel beantragt wird: Informationen darüber, wie und wo die Kryptowerte im Anschluss an das öffentliche Angebot gekauft oder verkauft werden können,

7. 

Beschränkungen der Übertragbarkeit der angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowerte,

8. 

bei Kryptowerten mit Protokollen für die Erhöhung oder Verringerung des Angebots in Reaktion auf Nachfrageveränderungen: Beschreibung der Funktionsweise dieser Protokolle,

9. 

gegebenenfalls eine Beschreibung der Sicherungssysteme zum Schutz des Werts der Kryptowerte und der Entschädigungssysteme,

10. 

für die Kryptowerte geltendes Recht, einschließlich des zuständigen Gerichts.

Teil H: Informationen über die zugrunde liegende Technologie

1. 

Informationen über die eingesetzte Technologie, einschließlich Distributed-Ledger-Technologie, Protokollen und verwendeter technischer Standards,

2. 

Konsensmechanismus, sofern anwendbar,

3. 

Anreizmechanismen zur Absicherung von Transaktionen und gegebenenfalls geltende Gebühren,

4. 

wenn die Kryptowerte in einem Distributed-Ledger ausgegeben, übertragen und gespeichert werden, der vom Emittenten, vom Anbieter oder von einem in ihrem Namen handelnden Dritten betrieben wird: ausführliche Beschreibung der Funktionsweise dieses Distributed-Ledger,

5. 

Angaben zum Ergebnis der Prüfung der eingesetzten Technologie (falls eine derartige Prüfung durchgeführt wurde).

Teil I: Informationen über die Risiken

1. 

Beschreibung der mit dem öffentlichen Angebot von Kryptowerten oder deren Zulassung zum Handel verbundenen Risiken

2. 

Beschreibung der von dem Emittenten ausgehenden Risiken, wenn es sich hierbei nicht um den Anbieter oder die Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt,

3. 

Beschreibung der mit den Kryptowerten verbundenen Risiken,

4. 

Beschreibung der mit der Projektdurchführung verbundenen Risiken,

5. 

Beschreibung der mit der eingesetzten Technologie verbundenen Risiken sowie (gegebenenfalls) Maßnahmen zur Risikominderung.

ANHANG II




ANHANG II

IM KRYPTOWERTE-WHITEPAPER FÜR EINEN VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTEN TOKEN OFFENZULEGENDE ANGABEN

Teil A: Informationen über den Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token

1. 

Name,

2. 

Rechtsform,

3. 

eingetragene Anschrift und Sitz, falls abweichend,

4. 

Tag der Registrierung,

5. 

Unternehmenskennung oder eine andere nach dem geltenden nationalen Recht erforderliche Kennung,

6. 

gegebenenfalls Identität des Mutterunternehmens,

7. 

Name, Geschäftsanschrift und Funktion der Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten,

8. 

geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Emittenten und gegebenenfalls des Mutterunternehmens,

9. 

Finanzlage des Emittenten in den vergangenen drei Jahren oder, falls der Emittent noch keine drei Jahre niedergelassen ist, seine Finanzlage seit dem Zeitpunkt seiner Registrierung.

Die Finanzlage wird auf der Grundlage eines redlichen Berichts über den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis des Emittenten und seine Lage für jedes Jahr und jeden Übergangszeitraum, für den historische Finanzinformationen benötigt werden, einschließlich der Gründe für wesentliche Änderungen, bewertet.

Der Bericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und seiner Lage, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

10. 

ausführliche Beschreibung der Regelungen des Emittenten zur Unternehmensführung,

11. 

außer bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die nach Artikel 17 von der Zulassungspflicht befreit sind: genaue Angaben zur Zulassung als Emittent eines vermögenswertereferenzierten Token und Name der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat;

bei Kreditinstituten: Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats,

12. 

falls der Emittent des vermögenswertereferenzierten Token auch andere Kryptowerte ausgibt oder auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Kryptowerten ausübt, sollte dies eindeutig angegeben werden; der Emittent sollte auch angeben, ob zwischen dem Emittenten und dem Unternehmen, das die Distributed-Ledger-Technologie betreibt, die für die Ausgabe des Kryptowerts verwendet wird, eine Verbindung besteht, auch wenn die Protokolle von einer Person verwaltet oder kontrolliert werden, die eng mit den an dem Projekt beteiligten Akteuren verbunden ist.

Teil B: Informationen über den vermögenswertereferenzierten Token

1. 

Name und Kürzel oder Ticker-Handler des vermögenswertereferenzierten Token,

2. 

Beschreibung der Merkmale des vermögenswertreferenzierten Token, einschließlich der Daten, die für die Einstufung des Kryptowerte-Whitepaper im Register gemäß Artikel 109 nach Maßgabe von dessen Absatz 8 notwendig sind,

3. 

genaue Angaben zu allen natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich Geschäftsanschrift oder Sitz des Unternehmens), die an der Operationalisierung des vermögenswertereferenzierten Token beteiligt sind, wie Berater, Entwickler und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen,

4. 

Beschreibung der Rolle, der Zuständigkeiten und der Rechenschaftspflicht etwaiger Drittunternehmen nach Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h,

5. 

Angaben zu den Plänen für die vermögenswertereferenzierten Token, einschließlich einer Beschreibung der bisherigen und künftigen Etappen und gegebenenfalls der bereits zugewiesenen Ressourcen.

Teil C: Informationen über das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token oder dessen Zulassung zum Handel

1. 

Angabe, ob das Kryptowerte-Whitepaper ein öffentliches Angebot des vermögenswertereferenzierten Token oder seine Zulassung zum Handel betrifft,

2. 

gegebenenfalls der Betrag, der mit dem öffentlichen Angebot des vermögenswertereferenzierten Token in Form von Geldbeträgen oder anderen Kryptowerten beschafft werden soll, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Mindest- und Höchstziele für die Zeichnung, die für das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token festgelegt wurden, und die Angabe, ob Überzeichnungen akzeptiert werden und wie sie zugewiesen werden,

3. 

gegebenenfalls Gesamtzahl der Anteile des vermögenswertereferenzierten Token, die angeboten oder zum Handel zugelassen werden sollen,

4. 

Angabe der potenziellen Inhaber, auf die das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token oder die Zulassung dieses vermögenswertereferenzierten Token zum Handel ausgerichtet ist, einschließlich etwaiger Beschränkungen bezüglich der Art der Inhaber des betreffenden vermögenswertereferenzierten Token,

5. 

ausdrücklicher Hinweis, dass Käufer, die sich an dem öffentlichen Angebot des vermögenswertereferenzierten Token beteiligen, rückerstattungsberechtigt sind, wenn das Mindestziel für die Zeichnung am Ende der Zeichnungsfrist nicht erreicht ist, einschließlich des voraussichtlichen Zeitplans, bis wann diese Erstattungen abgeschlossen sein werden; die Folgen der Überschreitung des Höchstziels für die Zeichnung sollten deutlich gemacht werden,

6. 

Informationen über die verschiedenen Phasen des öffentlichen Angebots des vermögenswertereferenzierten Token, einschließlich Informationen über Kaufpreisnachlässe für Frühkäufe des vermögenswertereferenzierten Token („Pre-Public-Verkäufe“) und, im Falle eines Kaufpreisnachlasses für einige Frühkäufe, eine Erklärung, warum die Kaufpreise unterschiedlich sein können, sowie eine Beschreibung der Folgen für die die anderen Anleger,

7. 

bei befristeten Angeboten: Zeichnungsfrist für das öffentliche Angebot,

8. 

Zahlungsmethoden für den Kauf und den Rücktausch des angebotenen vermögenswertereferenzierten Token,

9. 

Informationen darüber, wie und wann der erworbene vermögenswertereferenzierte Token den Inhabern übertragen werden,

10. 

Informationen über die technischen Anforderungen, die der Käufer erfüllen muss, um die vermögenswertereferenzierten Token zu halten,

11. 

gegebenenfalls Name des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der mit der Platzierung des vermögenswertereferenzierten Token beauftragt wurde, und Art der Platzierung (mit oder ohne feste Übernahmeverpflichtung),

12. 

gegebenenfalls Name der Handelsplattform für Kryptowerte, auf der die Zulassung zum Handel beantragt wird, und Informationen darüber, wie Anleger auf diese Handelsplattformen zugreifen können, sowie über die damit verbundenen Kosten,

13. 

Ausgaben im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot des vermögenswertereferenzierten Token,

14. 

potenzielle Interessenkonflikte der Personen, die an dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel beteiligt sind, die sich aus dem Angebot oder der Zulassung zum Handel ergeben,

15. 

für das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token geltendes Recht, einschließlich des zuständigen Gerichts.

Teil D: Informationen über die mit dem vermögenswertereferenzierten Token verbundenen Rechte und Pflichten

1. 

Beschreibung der Merkmale und Funktionen des vermögenswertereferenzierten Token, der angeboten oder zum Handel zugelassen wird, einschließlich Angaben dazu, wann die Funktionen wirksam werden sollen,

2. 

Beschreibung der Rechte und (etwaigen) Pflichten des Käufers und des Verfahrens und der Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte,

3. 

Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Rechte und Pflichten geändert werden können,

4. 

gegebenenfalls Angaben zu künftigen öffentlichen Angeboten des vermögenswertereferenzierter Token durch den Emittenten und zur Anzahl der vom Emittenten selbst behaltenen Anteile des vermögenswertereferenzierten Token,

5. 

wenn keine Zulassung zum Handel beantragt wird: Informationen darüber, wie und wo der vermögenswertereferenzierte Token im Anschluss an das öffentliche Angebot gekauft oder verkauft werden können,

6. 

etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit des angebotenen oder zum Handel zugelassenen vermögenswertereferenzierten Token,

7. 

wenn der vermögenswertereferenzierte Token Protokolle für die Erhöhung oder Verringerung seines Angebots in Reaktion auf Nachfrageveränderungen hat: Beschreibung der Funktionsweise dieser Protokolle,

8. 

gegebenenfalls eine Beschreibung der Sicherungssysteme zum Schutz des Werts des vermögenswertereferenzierten Token und der Entschädigungssysteme,

9. 

Informationen über die Art und Durchsetzbarkeit der Rechte, einschließlich der dauerhaften Rücktauschrechte und etwaiger Forderungen, die Inhaber und jede juristische oder natürliche Person im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 gegen den Emittenten haben können, einschließlich Informationen darüber, wie diese Rechte im Falle von Insolvenzverfahren behandelt werden, Informationen darüber, ob verschiedenen Inhabern unterschiedliche Rechte zugestanden werden, sowie die nichtdiskriminierenden Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung,

10. 

detaillierte Beschreibung des Anspruchs, den der vermögenswertereferenzierte Token für die Inhaber darstellt, was Folgendes umfasst:

a) 

Beschreibung jedes referenzierten Vermögenswerts und bestimmter Anteile an jedem dieser Vermögenswerte,

b) 

Verhältnis zwischen dem Wert der referenzierten Vermögenswerte und dem Betrag der Forderung und der Vermögenswertreserve und

c) 

Beschreibung, wie eine redliche und transparente Bewertung der Bestandteile der Forderung vorgenommen wird, wobei gegebenenfalls unabhängige Parteien benannt werden,

11. 

gegebenenfalls Angaben zu den Vorkehrungen, die der Emittent getroffen hat, um die Liquidität des vermögenswertereferenzierten Token zu gewährleisten, einschließlich Namen der Rechtsträger, die mit der Gewährleistung der Liquidität beauftragt wurden,

12. 

Kontaktangaben für die Einreichung von Beschwerden und Beschreibung des Beschwerdeverfahrens und etwaiger Streitbeilegungsmechanismen oder Rechtsbehelfsverfahren, die der Emittent des vermögenswertereferenzierten Token eingerichtet hat,

13. 

Beschreibung der Rechte der Inhaber, wenn der Emittent nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, auch bei Insolvenz,

14. 

Beschreibung der Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung des Sanierungsplans,

15. 

Beschreibung der Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung des Rücktauschplans,

16. 

detaillierte Informationen darüber, wie die vermögenswertereferenzierten Token rückgetauscht werden, auch ob der Inhaber die Möglichkeit haben wird, die Form des Rücktauschs, die Form der Übertragung oder die amtliche Währung des Rücktauschs zu wählen,

17. 

das für den vermögenswertereferenzierten Token geltende Recht, sowie das zuständige Gericht.

Teil E: Informationen über die zugrunde liegende Technologie

1. 

Informationen über die eingesetzte Technologie, einschließlich Distributed-Ledger-Technologie, sowie Protokollen und verwendeter technischer Standards, die Halten, Speichern und Übertragung der wertereferenzierten Token ermöglichen,

2. 

Konsensmechanismus, sofern anwendbar,

3. 

Anreizmechanismen zur Absicherung von Transaktionen und gegebenenfalls geltende Gebühren,

4. 

wenn die vermögenswertereferenzierten Token unter Verwendung einer Distributed-Ledger-Technologieausgegeben, übertragen und gespeichert werden, der vom Emittenten oder von einem im Namen des Emittenten handelnden Dritten betrieben wird: ausführliche Beschreibung der Funktionsweise dieser Distributed-Ledger-Technologie,

5. 

Angaben zum Ergebnis der Prüfung der eingesetzten Technologie (falls eine derartige Prüfung durchgeführt wurde).

Teil F: Informationen über die Risiken

1. 

Risiken im Zusammenhang mit der Vermögenswertreserve, wenn der Emittent nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen,

2. 

Beschreibung der vom Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token ausgehenden Risiken,

3. 

Beschreibung der mit dem öffentlichen Angebot des vermögenswertereferenzierten Token oder dessen Zulassung zum Handel verbundenen Risiken,

4. 

Beschreibung der mit den dem vermögenswertereferenzierten Token verbundenen Risiken, insbesondere im Hinblick auf die referenzierten Werte,

5. 

Beschreibung der Risiken im Zusammenhang mit der Operationalisierung des Projekts für den vermögenswertereferenzierten Token,

6. 

Beschreibung der mit der eingesetzten Technologie verbundenen Risiken sowie (gegebenenfalls) Maßnahmen zur Risikominderung.

Teil G: Informationen über die Vermögenswertreserve

1. 

ausführliche Beschreibung des Mechanismus zur Angleichung des Wertes der Vermögenswertreserve an die Ansprüche im Zusammenhang mit dem vermögenswertereferenzierten Token, einschließlich rechtlicher und technischer Aspekte,

2. 

ausführliche Beschreibung der Vermögenswertreserve und ihrer Zusammensetzung,

3. 

Beschreibung der Mechanismen für die Ausgabe und den Rücktausch vermögenswertereferenzierter Token,

4. 

Informationen darüber, ob ein Teil des Reservevermögens angelegt wird, und gegebenenfalls Beschreibung der Anlagepolitik für das Reservevermögen,

5. 

Beschreibung der Verwahrungsvereinbarungen für das Reservevermögen, einschließlich seiner Trennung, und die Namen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden anbieten, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die als Verwahrstellen für das Reservevermögen bestellt sind.

ANHANG III




ANHANG III

IM KRYPTOWERTE-WHITEPAPER FÜR EINEN E-GELD-TOKEN OFFENZULEGENDE ANGABEN

Teil A: Informationen über den Emittenten des E-Geld-Token

1. 

Name,

2. 

Rechtsform,

3. 

eingetragene Anschrift und Sitz, falls abweichend,

4. 

Tag der Registrierung,

5. 

Unternehmenskennung oder eine andere nach dem geltenden nationalen Recht erforderliche Kennung,

6. 

eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme und eine E-Mail-Adresse des Emittenten sowie die Anzahl der Tage, innerhalb deren ein Anleger, der den Emittenten über diese Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kontaktiert, eine Antwort erhält,

7. 

gegebenenfalls Identität des Mutterunternehmens,

8. 

Name, Geschäftsanschrift und Funktion der Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten,

9. 

geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Emittenten und gegebenenfalls des Mutterunternehmens,

10. 

potenzielle Interessenkonflikte,

11. 

falls der Emittent des E-Geld-Token auch andere Kryptowerte ausgibt oder auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten ausübt, sollte dies eindeutig angegeben werden; der Emittent sollte auch angeben, ob zwischen dem Emittenten und dem Unternehmen, das die Distributed-Ledger-Technologie betreibt, die für die Ausgabe des Kryptowerts verwendet wird, eine Verbindung besteht, auch wenn die Protokolle von einer Person verwaltet oder kontrolliert werden, die eng mit den an dem Projekt beteiligten Akteuren verbunden ist,

12. 

Finanzlage des Emittenten in den vergangenen drei Jahren oder, falls der Emittent noch keine drei Jahre niedergelassen ist, seine Finanzlage seit dem Zeitpunkt seiner Registrierung;

die Finanzlage wird auf der Grundlage eines redlichen Berichts über den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis des Emittenten und seine Lage für jedes Jahr und jeden Übergangszeitraum, für den historische Finanzinformationen benötigt werden, einschließlich der Gründe für wesentliche Änderungen, bewertet;

der Bericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Emittenten, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist,

13. 

außer bei Emittenten von E-Geld-Token, die nach Artikel 48 Absätze 4 und 5 von der Zulassungspflicht befreit sind: genaue Angaben zur Zulassung als Emittent des E-Geld-Token und Name der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat.

Teil B: Informationen über den E-Geld-Token

1. 

Name und Kürzel,

2. 

Beschreibung der Merkmale des vermögenswertreferenzierten Token, einschließlich der Daten, die für die Einstufung des Kryptowerte-Whitepaper im Register gemäß Artikel 109 nach Maßgabe von dessen Absatz 8 notwendig sind,

3. 

genaue Angaben zu allen natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich Geschäftsanschrift und/oder Sitz des Unternehmens), die an der Gestaltung und Entwicklung beteiligt sind, wie Berater, Entwickler und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.

Teil C: Informationen über das öffentliche Angebot des E-Geld-Token oder dessen Zulassung zum Handel

1. 

Angabe, ob das Kryptowerte-Whitepaper ein öffentliches Angebot des E-Geld-Token oder dessen Zulassung zum Handel betrifft,

2. 

gegebenenfalls Gesamtzahl der Anteile des E-Geld-Token, die öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden sollen,

3. 

gegebenenfalls Name der Handelsplattformen für Kryptowerte, auf denen die Zulassung des E-Geld-Token zum Handel beantragt wird,

4. 

für das öffentliche Angebot des E-Geld-Token geltendes Recht, sowie das zuständige Gericht.

Teil D: Informationen über die mit den E-Geld-Token verbundenen Rechte und Pflichten

1. 

genaue Beschreibung der Rechte und (etwaigen) Pflichten des Inhabers des E-Geld-Token, einschließlich des Rechts auf Rücktausch zum Nennwert sowie des Verfahrens und der Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte,

2. 

Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Rechte und Pflichten geändert werden können,

3. 

Beschreibung der Rechte der Inhaber, wenn der Emittent nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, auch bei Insolvenz,

4. 

Beschreibung der Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung des Sanierungsplans,

5. 

Beschreibung der Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung des Rücktauschplans,

6. 

Kontaktangaben für die Einreichung von Beschwerden und Beschreibung der Beschwerdeverfahren und etwaiger Streitbeilegungsmechanismen oder Rechtsbehelfsverfahren, die der Emittent des E-Geld-Token eingerichtet hat,

7. 

gegebenenfalls eine Beschreibung der Sicherungssysteme zum Schutz des Werts des Kryptowerts und der Entschädigungssysteme,

8. 

für den E-Geld-Token geltendes Recht, sowie das zuständige Gericht.

Teil E: Informationen über die zugrunde liegende Technologie

1. 

Informationen über die eingesetzte Technologie, einschließlich Distributed-Ledger-Technologie, sowie Protokollen und verwendeter technischer Standards, die Halten, Speichern und Übertragung von E-Geld-Token ermöglichen,

2. 

Informationen über die technischen Anforderungen, die der Käufer erfüllen muss, um die Kontrolle über den E-Geld-Token zu erlangen,

3. 

Konsensmechanismus, sofern anwendbar,

4. 

Anreizmechanismen zur Absicherung von Transaktionen und gegebenenfalls geltende Gebühren,

5. 

wenn der E-Geld-Token unter Verwendung einer Distributed-Ledger-Technologie ausgegeben, übertragen und gespeichert wird, der vom Emittenten oder einem in seinem Namen handelnden Dritten betrieben wird: ausführliche Beschreibung der Funktionsweise dieser Distributed-Ledger-Technologie,

6. 

Angaben zum Ergebnis der Prüfung der eingesetzten Technologie (falls eine derartige Prüfung durchgeführt wurde).

Teil F: Informationen über die Risiken

1. 

Beschreibung der vom Emittenten des E-Geld-Token ausgehenden Risiken,

2. 

Beschreibung der mit dem E-Geld-Token verbundenen Risiken,

3. 

Beschreibung der mit der eingesetzten Technologie verbundenen Risiken sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

ANHANG IV




ANHANG IV

MINDESTKAPITALANFORDERUNGEN FÜR ANBIETER VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN



Zulassung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen

Art der Kryptowerte-Dienstleistungen

Mindestkapitalanforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a

Klasse 1

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für folgende Kryptowerte-Dienstleistungen:

— Auftragsausführung für Kunden,

— Platzierung von Kryptowerten,

— Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden,

— Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden

— Beratung zu Kryptowerten und/oder

— Portfolioverwaltung von Kryptowerten.

50 000  EUR

Klasse 2

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Kryptowerte-Dienstleistungen der Klasse 1 und für

— Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden,

— Tausch von Kryptowerten gegen Geldbeträge und/oder

— Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte.

125 000  EUR

Klasse 3

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Kryptowerte-Dienstleistungen der Klasse 2 und für

— Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte.

150 000  EUR

ANHANG V




ANHANG V

LISTE DER IN TITEL III UND TITEL VI GENANNTEN VERSTÖßE VON EMITTENTEN SIGNIFIKANTER VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTER TOKEN

1. Der Emittent verstößt gegen Artikel 22 Absatz 1, wenn er der EBA für jeden vermögenswertereferenzierten Token mit einem Ausgabewert von mehr als 100 000 000  EUR nicht vierteljährlich die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des genannten Absatzes genannten Informationen übermittelt.

2. Der Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 1, wenn er die Ausgabe eines vermögenswertereferenzierten Token nicht mit Erreichen der in dem genannten Absatz genannten Schwellenwerte einstellt oder wenn er der EBA nicht innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erreichen dieser Schwellenwerte einen Plan vorlegt, um sicherzustellen, dass die geschätzte durchschnittliche Zahl und der geschätzte durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag für ein Quartal unter diesen Schwellenwerten gehalten werden.

3. Der Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 4, wenn er den von der EBA geforderten Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b jenes Artikels genannten Plans nicht nachkommt.

4. Der Emittent verstößt gegen Artikel 25, wenn er der EBA nicht jede beabsichtigte Änderung seines Geschäftsmodells mitteilt, die geeignet ist, die Kaufentscheidung von Inhabern oder potenziellen Inhabern signifikanter vermögenswertereferenzierter Token erheblich zu beeinflussen, oder wenn er es versäumt, eine solche Änderung in seinem Krypto-Whitepaper zu beschreiben.

5. Der Emittent verstößt gegen Artikel 25, wenn er einer von der EBA gemäß Artikel 25 Absatz 4 verlangten Maßnahme nicht Folge leistet.

6. Der Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1, wenn er nicht ehrlich, redlich und professionell handelt.

7. Der Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1, wenn er mit den Inhabern und potenziellen Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token nicht in einer redlichen, eindeutigen und nicht irreführenden Weise kommuniziert.

8. Der Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 2, wenn er es versäumt, im besten Interesse der Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zu handeln, oder wenn er bestimmten Inhabern eine Vorzugsbehandlung zukommen lässt, die im Kryptowerte-Whitepaper des Emittenten oder gegebenenfalls den Marketingmitteilungen nicht offengelegt wird.

9. Der Emittent verstößt gegen Artikel 28, wenn er es versäumt, auf seiner Website das in Artikel 21 Absatz 1 genannte genehmigte Kryptowerte-Whitepaper und gegebenenfalls das in Artikel 25 genannte geänderte Kryptowerte-Whitepaper zu veröffentlichen.

10. Der Emittent verstößt gegen Artikel 28, wenn er das Kryptowerte-Whitepaper nicht spätestens zum Startdatum des öffentlichen Angebots des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token bzw. zum Startdatum der Zulassung dieses Token zum Handel öffentlich zugänglich macht.

11. Der Emittent verstößt gegen Artikel 28, wenn er das Kryptowerte-Whitepaper und gegebenenfalls das modifizierte Kryptowerte-Whitepaper nicht so lange auf seiner Website verfügbar hält, wie der signifikante vermögenswertereferenzierte Token vom Publikum gehalten wird.

12. Der Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absätze 1 und 2, wenn er in Bezug auf ein öffentliches Angebot eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder die Zulassung eines solchen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zum Handel Marketingmitteilungen veröffentlicht, die die Anforderungen des Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 2 nicht erfüllen.

13. Der Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absatz 3, wenn er Marketingmitteilungen und etwaige diesbezügliche Änderungen nicht auf seiner Website veröffentlicht.

14. Der Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absatz 5, wenn er der EBA Marketingmitteilungen nicht auf Antrag übermittelt.

15. Der Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absatz 6, wenn er Marketingmitteilungen vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers verbreitet.

16. Der Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn er es versäumt, auf klare, präzise und transparente Weise an öffentlich und leicht zugänglicher Stelle auf seiner Website den Betrag des in Umlauf befindlichen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sowie den Wert und die Zusammensetzung der in Artikel 36 genannten Vermögenswertreserve anzugeben oder die erforderlichen Informationen mindestens monatlich zu aktualisieren.

17. Der Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 2, wenn er es versäumt, umgehend an öffentlich und leicht zugänglicher Stelle auf seiner Website eine kurze, klare, präzise und transparente Zusammenfassung des Prüfberichts sowie den vollständigen und unbearbeiteten Prüfbericht in Bezug auf die in Artikel 36 genannte Vermögenswertreserve zu veröffentlichen.

18. Der Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 3, wenn er es versäumt, umgehend und in klarer, präziser und transparenter Weise an öffentlich und leicht zugänglicher Stelle auf seiner Website alle Ereignisse offenzulegen, die signifikante Auswirkungen auf den Wert des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder der in Artikel 36 genannten Vermögenswertreserve haben oder wahrscheinlich haben werden.

19. Der Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 1, wenn er keine wirksamen und transparenten Verfahren für eine umgehende, redliche und einheitliche Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und anderen interessierten Parteien, einschließlich Verbraucherverbänden, die Inhaber des signifikanten wertereferenzierter Token vertreten, einführt und aufrechterhält und keine Beschreibungen dieser Verfahren veröffentlicht, oder, wenn der signifikante wertereferenzierte Token ganz oder teilweise von Drittunternehmen vertrieben werden, keine Verfahren festlegt, um die Bearbeitung von Beschwerden zwischen Inhabern des signifikanten Token und den in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannten Drittunternehmen zu erleichtern.

20. Der Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 2, wenn er es den Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token nicht ermöglicht, Beschwerden unentgeltlich einzureichen.

21. Der Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 3, wenn er es versäumt, ein Muster für die Einreichung von Beschwerden zu erstellen, und dieses den Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zur Verfügung zu stellen und über alle eingegangenen Beschwerden und daraufhin getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.

22. Der Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 4, wenn er es versäumt, sämtliche Beschwerden zeitnah und redlich zu prüfen oder den Inhabern seines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token die Ergebnisse dieser Prüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitzuteilen.

23. Der Emittent verstößt gegen Artikel 32 Absatz 1, wenn er versäumt, wirksame Strategien und Verfahren umzusetzen und aufrechtzuerhalten, um Interessenkonflikte zwischen ihm und seinen Anteilseigern oder Gesellschaftern, zwischen ihm und jedem Anteilseigner oder Gesellschafter, der direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an ihm hält und zwischen ihm und den Mitgliedern seines Leitungsorgans, zwischen ihm und seinen Beschäftigten, zwischen ihm und den Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder zwischen ihm und jedem Dritten, der eine der in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h genannten Aufgaben wahrnimmt, zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen.

24. Der Emittent verstößt gegen Artikel 32 Absatz 2, wenn er es versäumt, alle geeigneten Maßnahmen zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten zu ergreifen, die sich aus der Verwaltung und Anlage der in Artikel 36 genannten Vermögenswertreserve ergeben.

25. Der Emittent verstößt gegen Artikel 32 Absätze 3 und 4, wenn er es versäumt, den Inhabern seines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken getroffenen Vorkehrungen an gut sichtbarer Stelle auf seiner Website offenzulegen, oder wenn er bei dieser Offenlegung nicht so präzise ist, dass die potenziellen Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token eine fundierte Kaufentscheidung über diesen Token treffen können.

26. Der Emittent verstößt gegen Artikel 33, wenn er der EBA nicht umgehend alle Veränderungen in seinem Leitungsorgan meldet oder wenn er der EBA nicht alle Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 34 Absatz 2 zu bewerten.

27. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 1, wenn er nicht über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit einer genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Hierarchie, wirksamen Verfahren für die Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene Mechanismen für die interne Kontrolle, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, gehören.

28. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 2, wenn die Mitglieder seines Leitungsorgans nicht über die ausreichende Zuverlässigkeit oder nicht über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen — individuell oder kollektiv —, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, oder nicht nachweisen, dass sie in der Lage sind, ausreichend Zeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.

29. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 3, wenn sein Leitungsorgan die Wirksamkeit der Strategien und Verfahren, die zur Erfüllung der Kapitel 2, 3, 5 und 6 des Titels III eingeführt wurden, regelmäßig bewertet und überprüft oder keine geeigneten Maßnahmen zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel ergreift.

30. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 4, wenn Anteilseigner oder Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, die nicht hinreichend gut beleumundet sind.

31. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 5, wenn er keine Strategien und Verfahren einführt, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, insbesondere wenn er keine der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis k des genannten Absatzes genannten Strategien und Verfahren festlegt, aufrechterhält und umsetzt.

32. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 5, wenn er keine vertraglichen Vereinbarungen mit Drittunternehmen im Sinne von Unterabsatz1 Buchstabe h des genannten Absatzes eingeht, in denen die Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten sowohl des Emittenten als auch des betreffenden Drittunternehmens festgelegt sind, oder wenn er keine eindeutige Auswahl des anzuwendenden Rechts trifft.

33. Der Emittent verstößt, sofern er keinen Plan gemäß Artikel 47 aufgestellt habt, gegen Artikel 34 Absatz 6, wenn er keine geeigneten und verhältnismäßigen Systeme, Ressourcen und Verfahren zur Gewährleistung einer kontinuierlichen und regelmäßigen Erbringung seiner Dienstleistungen und Tätigkeiten anwendet und es versäumt, alle seine Systeme und Protokolle zur Gewährleistung der Zugriffssicherheit unter Beachtung der einschlägigen Standards der Union zu pflegen.

34. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 7, wenn er der EBA keinen Plan für die Einstellung der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten zur Genehmigung übermittelt.

35. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 8, wenn er die Quellen operationeller Risiken nicht ermittelt und diese Risiken nicht durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren minimiert.

36. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 9, wenn er keine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und keine Pläne festlegt, um im Falle der Unterbrechung seiner IKT-Systeme und Verfahren die Bewahrung wesentlicher Daten und Funktionen und die Aufrechterhaltung seiner Tätigkeiten oder, wenn dies nicht möglich ist, zeitnah die Wiederherstellung dieser Daten und Funktionen und die Wiederaufnahme seiner Tätigkeiten sicherzustellen.

37. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 10, wenn er nicht über Mechanismen für die interne Kontrolle und wirksame Verfahren für das Risikomanagement, einschließlich wirksamer Kontroll- und Schutzvorkehrungen für das Management von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554, verfügt.

38. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 11, wenn er nicht über Systeme und Verfahren verfügt, die geeignet sind, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten.

39. Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 12, wenn er nicht sicherstellt, dass der Emittent regelmäßig von unabhängigen Prüfern geprüft wird.

40. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 1, wenn er nicht jederzeit Eigenmittel in Höhe mindestens eines Betrags vorhält, der dem höchsten der in Buchstabe a oder c des genannten Absatzes oder in Artikel 45 Absatz 5 festgelegten Beträge entspricht.

41. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 2 dieser Verordnung, wenn seine Eigenmittel nicht aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und Instrumenten des harten Kernkapitals nach den vollständig erfolgten Abzügen gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 48 der genannten Verordnung bestehen.

42. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 3, wenn er die Anforderungen der EBA, nach der Bewertung gemäß den Buchstaben a bis g des genannten Absatzes einen höheren Betrag an Eigenmitteln vorzuhalten, nicht erfüllt.

43. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 5, wenn er nicht regelmäßig Stresstests durchführt, die schwere, aber plausible finanzielle Stressszenarien wie Zinsschocks und nichtfinanzielle Stressszenarien wie operationelle Risiken berücksichtigen.

44. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 5, wenn er die Anforderung der EBA, auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests einen höheren Betrag an Eigenmitteln vorzuhalten, nicht erfüllt.

45. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er keine Vermögenswertreserve bildet und jederzeit hält.

46. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so zusammengesetzt ist und verwaltet wird, dass die mit den Vermögenswerten, auf die sich der signifikante vermögenswertereferenzierte Token bezieht, verbundenen Risiken abgedeckt sind.

47. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so zusammengesetzt ist und verwaltet wird, dass die mit den dauerhaften Rücktauschrechten der Inhaber verbundenen Liquiditätsrisiken angegangen werden.

48. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve operativ vom Vermögen des Emittenten und von der Vermögenswertreserve anderer vermögenswertereferenzierter Token getrennt ist.

49. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 6, wenn sein Leitungsorgan keine wirksame und umsichtige Verwaltung der Vermögenswertreserve gewährleistet.

50. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 6, wenn er nicht sicherstellt, dass der Ausgabe und dem Rücktausch des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token stets eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung der Vermögenswertreserve gegenübersteht.

51. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 7, wenn er den aggregierten Wert der Vermögenswertreserve nicht unter Rückgriff auf die Marktpreise ermittelt und ihr aggregierter Wert nicht jederzeit mindestens dem aggregierten Wert der Ansprüche der Inhaber von in Umlauf befindlichen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token gegen den Emittenten entspricht.

52. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 8, wenn er nicht über eine klare und detaillierte Strategie verfügt, in der der Stabilisierungsmechanismus des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token beschrieben ist und die die in Buchstaben a bis g des genannten Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.

53. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 9, wenn er ab dem Tag seiner Zulassung oder ab dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 nicht alle sechs Monate eine unabhängige Prüfung der Vermögenswertreserve in Auftrag gibt.

54. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 10, wenn er der EBA das Ergebnis der Prüfung nicht gemäß dem genannten Absatzmitteilt oder das Ergebnis der Prüfung nicht innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Mitteilung an die EBA veröffentlicht.

55. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1, wenn er keine Strategien und Verfahren und keine vertraglichen Vereinbarungen für die Verwahrung festlegt, aufrechterhält und umsetzt, um zu gewährleisten, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e des genannten Absatzes genannten Bedingungen jederzeit erfüllt sind.

56. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 2, wenn er bei der Ausgabe von zwei oder mehr signifikanten vermögenswertereferenzierten Token für jeden Pool von Vermögenswertreserven eine eigene Verwahrstrategie festlegt.

57. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass das Reservevermögen spätestens fünf Geschäftstage nach dem Tag der Ausgabe des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt oder verwaltet, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma in Verwahrung gegeben wird.

58. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung der als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen nicht mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgeht oder wenn er nicht sicherstellt, dass es sich bei der Verwahrstelle um eine vom Emittenten verschiedene juristische Person handelt.

59. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er nicht sicherstellt, dass die als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen über die erforderliche Sachkenntnis und Marktreputation verfügen, um als Verwahrstelle für ein solches Reservevermögen zu fungieren.

60. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Verwahrstellen sicherstellt, dass das verwahrte Reservevermögen gegen Forderungen der Gläubiger der Verwahrstellen geschützt ist.

61. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn er nicht in den Strategien und Verfahren für die Verwahrung die Auswahlkriterien für die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen oder das Verfahren zur Überprüfung solcher Bestellungen festlegt.

62. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn er die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen nicht regelmäßig überprüft, wenn er seine Risikopositionen gegenüber solchen Verwahrstellen nicht bewertet oder wenn er die finanzielle Lage dieser Verwahrstellen nicht fortlaufend überwacht.

63. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 6, wenn er nicht sicherstellt, dass die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des genannten Absatzes erfolgt.

64. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 7, wenn die Bestellung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma als Verwahrstelle für das Reservevermögen nicht durch eine vertragliche Vereinbarung belegt wird, oder wenn er nicht mittels einer derartigen vertraglichen Vereinbarung den Informationsfluss regelt, der notwendig ist, damit der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token, der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, das Kreditinstitut und die Wertpapierfirma ihre Aufgaben als Verwahrstelle erfüllen können.

65. Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn er die Vermögenswertreserve in Produkte investiert, bei denen es sich nicht um hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiken handelt, oder wenn die betreffenden Anlagen nicht schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind.

66. Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 3, wenn er die Finanzinstrumente, in der die Vermögenswertreserve angelegt ist, nicht im Einklang mit Artikel 37 in Verwahrung hält.

67. Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 4, wenn er nicht alle Gewinne und Verluste sowie etwaige Gegenparteirisiken oder operationelle Risiken trägt, die sich aus der Anlage der Vermögenswertreserve ergeben.

68. Der Emittent verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1, wenn er in Bezug auf die dauerhaften Rücktauschrechte der Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token keine klaren und detaillierten Strategien und Verfahren schafft, aufrechterhält und anwendet.

69. Der Emittent verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1 und Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass die Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token über dauerhafte Rücktauschrechte gemäß den genannten Absätzen verfügen, und wenn er keine Strategie für diese dauerhaften Rücktauschrechte festlegt, die die in Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt.

70. Der Emittent verstößt gegen Artikel 39 Absatz 3, wenn er beim Rücktausch des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token Gebühren erhebt.

71. Der Emittent verstößt gegen Artikel 40, wenn er im Zusammenhang mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token Zinsen gewährt.

72. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 1, wenn er keine Vergütungspolitik festlegt, umsetzt und aufrechterhält, die dem soliden und effektiven Risikomanagement der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token förderlich ist und die keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.

73. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass sein signifikanter vermögenswertereferenzierter Token von verschiedenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden zugelassen sind, auf redliche, angemessene und nichtdiskriminierende Weise verwahrt werden kann.

74. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 3, wenn er den Liquiditätsbedarf für die Erfüllung von Rücktauschforderungen durch die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token nicht bewertet und überwacht.

75. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 3, wenn er keine Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement festlegt, aufrechterhält oder umsetzt, oder wenn er nicht mit diesen Strategien und Verfahren dafür sorgt, dass das Reservevermögen über ein robustes Liquiditätsprofil verfügt, das es dem Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token ermöglicht, auch bei Liquiditätsengpässen den normalen Betrieb fortzusetzen.

76. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 4, wenn er keine regelmäßigen Liquiditätsstresstests durchführt oder die Liquiditätsanforderungen nicht verschärft, wenn die EBA dies auf der Grundlage der Ergebnisse derartiger Tests verlangt.

77. Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn er keinen Sanierungsplan erstellt und führt, der Maßnahmen vorsieht, die der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zu ergreifen hat, um die Erfüllung der für die Vermögenswertreserve geltenden Anforderungen wiederherzustellen, falls der Emittent diesen Anforderungen nicht nachkommt, einschließlich der Aufrechterhaltung seiner Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token, der raschen Sanierung des Geschäftsbetriebs und der Erfüllung der Pflichten des Emittenten bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Störung des Geschäftsbetriebs bergen.

78. Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn er keinen Sanierungsplan erstellt und führt, der angemessene Bedingungen und Verfahren zur Gewährleistung der raschen Durchführung von Sanierungsmaßnahmen sowie eine breite Palette von Sanierungsoptionen umfasst, wie in Unterabsatz 3 jenes Absatzes aufgeführt.

79. Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 2, wenn er der EBA und gegebenenfalls den für ihn zuständigen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden den Sanierungsplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zulassung gemäß Artikel 21 oder nach dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 übermittelt.

80. Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 2, wenn er den Sanierungsplan nicht regelmäßig überprüft oder aktualisiert.

81. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 1, wenn er keinen operativen Plan zur Unterstützung des geordneten Rücktauschs jedes signifikanten vermögenswertereferenzierten Token erstellt und führt.

82. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der belegt, dass der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zum Rücktausch des ausstehenden ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token in der Lage ist, ohne seinen Inhabern oder der Stabilität der Märkte des Reservevermögens ungebührlichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

83. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der vertragliche Vereinbarungen, Verfahren und Systeme, einschließlich der Benennung eines vorläufigen Verwalters, umfasst, die sicherstellen, dass alle Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token gerecht behandelt werden und dass die Erlöse aus dem Verkauf des verbleibenden Reservevermögens fristgerecht an die Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token gezahlt werden.

84. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der die Kontinuität kritischer Tätigkeiten des Emittenten oder jedes Drittunternehmens sicherstellt, die für den geordneten Rücktausch erforderlich sind.

85. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn er der EBA den Rücktauschplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zulassung gemäß Artikel 21 oder nach dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 übermittelt.

86. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn er den Rücktauschplan nicht regelmäßig überprüft oder aktualisiert.

87. Wenn die Bedingungen von Artikel 88 Absatz 2 nicht erfüllt sind, verstößt der Emittent gegen Artikel 88 Absatz 1, wenn er die Öffentlichkeit über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 87, die diesen Emittenten unmittelbar betreffen, nicht umgehend und in einer Weise informiert, die einen schnellen Zugang und eine vollständige, korrekte und zeitnahe Bewertung der Informationen durch die Öffentlichkeit ermöglicht.

ANHANG VI




ANHANG VI

LISTE DER VERSTÖßE GEGEN BESTIMMUNGEN DES TITELS IV IN VERBINDUNG MIT TITEL III FÜR EMITTENTEN SIGNIFIKANTER E-GELD-TOKEN

1. Der Emittent verstößt gegen Artikel 22 Absatz 1, wenn er der EBA für jeden signifikanten E-Geld-Token, der auf eine Währung lautet, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, mit einem Ausgabewert von mehr als 100 000 000  EUR nicht vierteljährlich die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des genannten Absatzes genannten Informationen übermittelt.

2. Der Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 1, wenn er die Ausgabe eines signifikanten E-Geld-Token, der auf eine Währung lautet, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, nicht mit Erreichen der in jenem Absatz genannten Schwellenwerte einstellt oder wenn er der EBA nicht innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erreichen dieser Schwellenwerte einen Plan vorlegt, um sicherzustellen, dass die geschätzte durchschnittliche Zahl und der geschätzte durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag für ein Quartal unter diesen Schwellenwerten gehalten werden.

3. Der Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 4, wenn er den von der EBA verlangten Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b jenes Artikels genannten Plans nicht nachkommt.

4. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 2 dieser Verordnung, wenn seine Eigenmittel nicht aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und Instrumenten des harten Kernkapitals nach den vollständig erfolgten Abzügen gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 48 der genannten Verordnung bestehen.

5. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 3, wenn er die Anforderungen der EBA, nach der Bewertung gemäß den Buchstaben a bis g des genannten Absatzes einen höheren Betrag an Eigenmitteln vorzuhalten, nicht erfüllt.

6. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 5, wenn er nicht regelmäßig Stresstests durchführt, die schwere, aber plausible finanzielle Stressszenarien wie Zinsschocks und nichtfinanzielle Stressszenarien wie operationelle Risiken berücksichtigen.

7. Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 5, wenn er die Anforderung der EBA, auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests einen höheren Betrag an Eigenmitteln vorzuhalten, nicht erfüllt.

8. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er keine Vermögenswertreserve bildet und jederzeit hält.

9. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so zusammengesetzt ist und verwaltet wird, dass die mit der amtlichen Währung, auf die sich der signifikante E-Geld-Token bezieht, verbundenen Risiken abgedeckt sind.

10. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so zusammengesetzt ist und verwaltet wird, dass die mit den dauerhaften Rücktauschrechten der Inhaber verbundenen Liquiditätsrisiken angegangen werden.

11. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve operativ vom Vermögen des Emittenten und von der Vermögenswertreserve anderer E-Geld-Token getrennt ist.

12. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 6, wenn sein Leitungsorgan keine wirksame und umsichtige Verwaltung der Vermögenswertreserve gewährleistet.

13. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 6, wenn er nicht sicherstellt, dass der Ausgabe und dem Rücktausch des signifikanten E-Geld-Token stets eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung der Vermögenswertreserve gegenübersteht.

14. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 7, wenn er nichtunter Rückgriff auf die Marktpreise den aggregierten Wert der Vermögenswertreserve ermittelt und ihren aggregierten Wert nicht jederzeit auf mindestens dem aggregierten Wert der Ansprüche der Inhaber des in Umlauf befindlichen signifikanten E-Geld-Token gegen den Emittenten hält.

15. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 8, wenn er nicht über eine klare und detaillierte Strategie verfügt, in der der Stabilisierungsmechanismus des signifikanten E-Geld-Token beschrieben ist und die die in Buchstaben a bis g des genannten Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.

16. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 9, wenn er nicht nach dem Tag des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel alle sechs Monate eine unabhängige Prüfung der Vermögenswertreserve in Auftrag gibt.

17. Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 10, wenn er der EBA das Ergebnis der Prüfung nicht gemäß dem genannten Absatz mitteilt oder das Ergebnis der Prüfung nicht innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Mitteilung an die EBA veröffentlicht.

18. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1, wenn er keine Strategien und Verfahren und keine vertraglichen Vereinbarungen für die Verwahrung festlegt, aufrechterhält und umsetzt, um zu gewährleisten, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e des genannten Absatzes genannten Bedingungen jederzeit erfüllt sind.

19. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 2, wenn er bei der Ausgabe von zwei oder mehr signifikanten E-Geld-Token nicht für jeden Pool von Vermögenswertreserven eine eigene Verwahrstrategie festlegt.

20. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass das Reservevermögen spätestens fünf Geschäftstage nach Ausgabe des signifikanten E-Geld-Token bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt oder verwaltet, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma in Verwahrung gegeben wird.

21. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung der als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen nicht mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgeht oder wenn er nicht sicherstellt, dass es sich bei der Verwahrstelle und beim Emittenten um zwei verschiedene juristische Personen handelt.

22. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er nicht sicherstellt, dass die als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen über die erforderliche Sachkenntnis und Marktreputation verfügen, um als Verwahrstelle für ein solches Reservevermögen zu fungieren.

23. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Verwahrstellen sicherstellt, dass das verwahrte Reservevermögen gegen Forderungen der Gläubiger der Verwahrstellen geschützt ist.

24. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn er in den Strategien und Verfahren für die Verwahrung nicht die Auswahlkriterien für die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen oder das Verfahren zur Überprüfung einer solcher Bestellung festlegt.

25. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn er die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen nicht regelmäßig überprüft, wenn er seine Risikopositionen gegenüber solchen Verwahrstellen nicht bewertet oder wenn er die finanzielle Lage dieser Verwahrstellen nicht fortlaufend überwacht.

26. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 6, wenn er nicht sicherstellt, dass die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des genannten Absatzes erfolgt.

27. Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 7, wenn die Bestellung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma als Verwahrstelle für das Reservevermögen nicht durch eine vertragliche Vereinbarung belegt wird, oder wenn er nicht mittels einer derartigen vertraglichen Vereinbarung den Informationsfluss regelt, der notwendig ist, damit der Emittenten des signifikanten E-Geld-Token, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitut und Wertpapierfirma ihre Aufgaben als Verwahrstellen erfüllen können.

28. Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn er die Vermögenswertreserve in Produkte investiert, bei denen es sich nicht um hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiken handelt, oder wenn die betreffenden Anlagen nicht schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind.

29. Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 3, wenn er die Finanzinstrumente, in der die Vermögenswertreserve angelegt ist, nicht im Einklang mit Artikel 37 in Verwahrung hält.

30. Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 4, wenn er nicht alle Gewinne und Verluste sowie etwaige Gegenparteirisiken oder operationelle Risiken trägt, die sich aus der Anlage der Vermögenswertreserve ergeben.

31. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 1, wenn er keine Vergütungspolitik festlegt, umsetzt und aufrechterhält, die dem soliden und effektiven Risikomanagement der Emittenten von signifikanten E-Geld-Token förderlich ist und die keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.

32. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass sein signifikanter E-Geld-Token von verschiedenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden zugelassen sind, auf redliche, angemessene und nichtdiskriminierende Weise verwahrt werden kann.

33. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 3, wenn er den Liquiditätsbedarf für die Erfüllung von Rücktauschforderungen durch die Inhaber des signifikanten E-Geld-Token nicht bewertet und überwacht.

34. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 3, wenn er keine Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement festlegt, aufrechterhält oder umsetzt, oder wenn er nicht mit diesen Strategien und Verfahren dafür sorgt, dass das Reservevermögen über ein robustes Liquiditätsprofil verfügt, das es dem Emittenten des signifikanten E-Geld-Token ermöglicht, auch bei Liquiditätsengpässen den normalen Betrieb fortzusetzen.

35. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 4, wenn er keine regelmäßigen Liquiditätsstresstests durchführt oder die Liquiditätsanforderungen nicht verschärft, wenn die EBA dies auf der Grundlage der Ergebnisse derartiger Tests verlangt.

36. Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 5, wenn er die Eigenmittelanforderung nicht jederzeit erfüllt.

37. Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn er keinen Sanierungsplan erstellt und führt, der Maßnahmen vorsieht, die der Emittent signifikanter E-Geld-Token zu ergreifen hat, um die Erfüllung der für die Vermögenswertreserve geltenden Anforderungen wiederherzustellen, falls der Emittent diesen Anforderungen nicht nachkommt, einschließlich der Aufrechterhaltung seiner Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem signifikanten E-Geld-Token, der raschen Sanierung des Geschäftsbetriebs und der Erfüllung der Pflichten des Emittenten bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Störung des Geschäftsbetriebs bergen.

38. Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn er über keinen Sanierungsplan erstellt und führt, der angemessene Bedingungen und Verfahren zur Gewährleistung der zeitnahen Durchführung von Sanierungsmaßnahmen sowie eine breite Palette von Sanierungsoptionen umfasst, wie in Unterabsatz 3 Buchstaben a, b und c des genannten Absatzes aufgeführt.

39. Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 2, wenn er der EBA und gegebenenfalls den für ihn zuständigen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden den Sanierungsplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel übermittelt.

40. Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 2, wenn er den Sanierungsplan nicht regelmäßig überprüft oder aktualisiert.

41. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 1, wenn er keinen operativen Plan zur Unterstützung des geordneten Rücktauschs des signifikanten E-Geld-Token erstellt und führt.

42. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der belegt, dass der Emittent des signifikanten E-Geld-Token zum Rücktausch ausstehender ausgegebener E-Geld-Token in der Lage ist, ohne seinen Inhabern oder der Stabilität der Märkte des Reservevermögens ungebührlichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

43. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der vertragliche Vereinbarungen, Verfahren und Systeme, einschließlich der Benennung eines vorläufigen Verwalters, umfasst, die sicherstellen, dass alle Inhaber des signifikanten E-Geld-Token gerecht behandelt werden und dass die Erlöse aus dem Verkauf des verbleibenden Reservevermögens fristgerecht an die Inhaber des signifikanten E-Geld-Token gezahlt werden.

44. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der die Kontinuität kritischer Tätigkeiten des Emittenten oder etwaiger Drittunternehmen sicherstellt, die für den geordneten Rücktausch erforderlich sind.

45. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn er der EBA den Rücktauschplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel übermittelt.

46. Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn er den Rücktauschplan nicht regelmäßig überprüft oder aktualisiert.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge