+Artikel 87 Überprüfung
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Artikel 87 Überprüfung

Bis zum 10. Juli 2032 und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 87 2

Die erste Überprüfung enthält eine Bewertung

Artikel 87 a)

der nationalen Systeme für die Meldung von Verdachtsfällen gemäß Artikel 69 sowie Hindernisse und Möglichkeiten für die Einrichtung eines einheitlichen Meldesystems auf Unionsebene;

Artikel 87 b)

der Angemessenheit des Rahmens für die Transparenz bei wirtschaftlichem Eigentum zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung