+KAPITEL V BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEIT
---+Artikel 14 Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit
---+Artikel 15 Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung
------+Artikel 15 (1)
------+Artikel 15 (2)
------+Artikel 15 (3)
---+Artikel 16 Verhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union
------+Artikel 16 (1)
------+Artikel 16 (2)
---+Artikel 17 Datenbereitstellungsverlangen
------+Artikel 17 (1)
------+Artikel 17 (2)
------+Artikel 17 (3)
------+Artikel 17 (4)
------+Artikel 17 (5)
------+Artikel 17 (6)
---+Artikel 18 Erfüllung von Datenverlangen
------+Artikel 18 (1)
------+Artikel 18 (2)
------+Artikel 18 (3)
------+Artikel 18 (4)
------+Artikel 18 (5)
---+Artikel 19 Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union
------+Artikel 19 (1)
------+Artikel 19 (2)
------+Artikel 19 (3)
------+Artikel 19 (4)
---+Artikel 20 Ausgleich im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit
------+Artikel 20 (1)
------+Artikel 20 (2)
------+Artikel 20 (3)
------+Artikel 20 (4)
------+Artikel 20 (5)
---+Artikel 21 Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter
------+Artikel 21 (1)
------+Artikel 21 (2)
------+Artikel 21 (3)
------+Artikel 21 (4)
------+Artikel 21 (5)
---+Artikel 22 Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
------+Artikel 22 (1)
------+Artikel 22 (2)
------+Artikel 22 (3)
------+Artikel 22 (4)

KAPITEL V BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEIT

KAPITEL V BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEIT

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 14 Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit

Artikel 14

Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit

Wenn eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union den Nachweis dafür erbringt, dass im Hinblick auf die Erfüllung ihrer rechtlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse die außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung bestimmter Daten – einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen betreffenden Metadaten – gemäß Artikel 15 besteht, stellen die Dateninhaber, bei denen sich diese Daten befinden und bei denen es sich um andere juristische Personen als öffentliche Stellen handelt, diese Daten auf ordnungsgemäß begründeten Antrag bereit.

Artikel 15 Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung -
Artikel 16 Verhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union -
Artikel 17 Datenbereitstellungsverlangen -
Artikel 18 Erfüllung von Datenverlangen -
Artikel 19 Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union -
Artikel 20 Ausgleich im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit -
Artikel 21 Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter -
Artikel 22 Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit -

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung