+Sub-Section 1 Funded credit protection
---+Artikel 195 Netting von Bilanzpositionen
---+Artikel 196 Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
---+Artikel 197 Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode
------+Article 197 1.
------+Article 197 2.
------+Article 197 3.
------+Article 197 4.
------+Article 197 5.
------+Article 197 6.
------+Article 197 7.
------+Article 197 8.
---+Artikel 198 Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
------+Article 198 1.
------+Article 198 2.
---+Artikel 199 Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten beim IRB-Ansatz
------+Article 199 1.
------+Article 199 2.
------+Article 199 3.
------+Article 199 4.
------+Article 199 4a.
------+Article 199 5.
------+Article 199 6.
------+Article 199 7.
------+Article 199 8.
---+Artikel 200 Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung

Sub-Section 1 Funded credit protection

Sub-Section 1 Funded credit protection

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 195 Netting von Bilanzpositionen

Artikel 195

Netting von Bilanzpositionen

Bilanzielles Netting gegenseitiger Forderungen des Instituts und der Gegenpartei ist für ein Institut eine zulässige Form der Kreditrisikominderung.

Unbeschadet des Artikels 196 ist die Zulässigkeit auf gegenseitige Barguthaben beschränkt. Institute dürfen die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nur für Darlehen und Einlagen anpassen, die bei ihnen selbst eingeliefert wurden und die einer Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen unterliegen.

Artikel 196 Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen

Artikel 196

Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen

Institute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 anwenden, dürfen die Auswirkungen bilateraler Nettingvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen mit einer Gegenpartei berücksichtigen. Unbeschadet des Artikels 299 müssen die im Rahmen solcher Vereinbarungen entgegengenommenen Sicherheiten und ausgeliehenen Wertpapiere oder Waren die Voraussetzungen der Artikel 197 und 198 für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten erfüllen.

Artikel 197 Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode -
Artikel 198 Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten -
Artikel 199 Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten beim IRB-Ansatz -
Artikel 200 Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 200

Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung

Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:

a) 

Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden,

b) 

an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen,

▼M9

c) 

von Drittinstituten oder Wertpapierfirmen emittierte Instrumente, die von diesem Institut oder von dieser Wertpapierfirma auf Verlangen zurückgekauft werden.

▼C2

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung