+PART NINE DELEGATED AND IMPLEMENTING ACTS
---+Artikel 456 Delegierte Rechtsakte
------+Article 456 1.
------+Article 456 2.
---+Artikel 457 Technische Anpassungen und Korrekturen
---+Artikel 458 Auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko
------+Article 458 1.
------+Article 458 2.
------+Article 458 3.
------+Article 458 4.
------+Article 458 5.
------+Article 458 6.
------+Article 458 7.
------+Article 458 8.
------+Article 458 9.
------+Article 458 10.
---+Artikel 459 Aufsichtliche Anforderungen
---+Artikel 460 Liquidität
------+Article 460 1.
------+Article 460 2.
------+Article 460 3.
---+Artikel 461 Überprüfung der schrittweisen Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung
------+Article 461 1.
------+Article 461 2.
---+Artikel 461a Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
------+Article 461a 1.
------+Article 461a 2.
------+Article 461a 3.
---+Artikel 462 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 462 1.
------+Article 462 2.
------+Article 462 3.
------+Article 462 4.
------+Article 462 5.
------+Article 462 6.
---+Artikel 463 Einwände gegen technische Regulierungsstandards
---+Artikel 464 Europäischer Bankenausschuss
------+Article 464 1.
------+Article 464 2.
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PART NINE DELEGATED AND IMPLEMENTING ACTS
PART NINE DELEGATED AND IMPLEMENTING ACTS
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 456 Delegierte Rechtsakte
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-
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Artikel 457 Technische Anpassungen und Korrekturen
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Artikel 457
Technische Anpassungen und Korrekturen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um technische Anpassungen und Korrekturen nicht wesentlicher Elemente der folgenden Vorschriften vorzunehmen, damit Entwicklungen hinsichtlich neuer Finanzprodukte oder -tätigkeiten Rechnung getragen wird, um infolge von Entwicklungen nach dem Erlass dieser Verordnung Anpassungen anderer Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen und Rechnungslegung, einschließlich Rechnungslegungsstandards nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, vorzunehmen:
a)
Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach den Artikeln 111 bis 134 sowie 143 bis 191,
b)
Wirkung der Kreditrisikominderung nach den Artikeln 193 bis 241,
▼M5
c)
Eigenmittelanforderungen für die Verbriefung nach den Artikeln 242 bis 270a,
▼C2
d)
Eigenmittelanforderungen für Gegenparteiausfallrisiken nach den Artikeln 272 bis 311,
e)
Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach den Artikeln 315 bis 324,
f)
Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach den Artikeln 325 bis 377,
g)
Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko nach den Artikeln 378 und 379,
h)
Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach den Artikeln 383, 384 und 386,
▼M8
i)
Teil 2 und Artikel 430 ausschließlich infolge von Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, die Gesetzgebungsakten der Union Rechnung tragen.
▼C2
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Artikel 458 Auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko
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Artikel 459 Aufsichtliche Anforderungen
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Artikel 459
Aufsichtliche Anforderungen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, insbesondere auf Empfehlung oder nach Stellungnahme des ESRB oder der EBA in Bezug auf nachstehende Aspekte delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um für die Dauer von einem Jahr strengere aufsichtliche Anforderungen für Risikopositionen festzulegen, sofern dies notwendig ist, um auf aus Marktentwicklungen resultierende Veränderungen der Intensität der Risiken auf Ebene der Mikro- und der Makroaufsicht in der Union oder außerhalb der Union, wenn davon alle Mitgliedstaaten betroffen sind, zu reagieren, und die Instrumente dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU nicht ausreichen, um auf diese Risiken zu reagieren:
a)
die Höhe der Eigenmittel gemäß Artikel 92,
b)
die Eigenmittelanforderungen für Großkredite nach Artikel 392 und den Artikeln 395 bis 403,
c)
die Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431 bis 455.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich mit Unterstützung des ESRB einen Bericht über Marktentwicklungen, die eine Inanspruchnahme dieses Artikels erforderlich machen könnten.
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Artikel 460 Liquidität
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Artikel 461 Überprüfung der schrittweisen Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung
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Artikel 461a Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
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Artikel 462 Ausübung der Befugnisübertragung
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Artikel 463 Einwände gegen technische Regulierungsstandards
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Artikel 463
Einwände gegen technische Regulierungsstandards
Erlässt die Kommission gemäß dieser Verordnung einen technischen Regulierungsstandard, der mit dem von der EBA übermittelten Entwurf des technischen Regulierungsstandards identisch ist, so beträgt der Zeitraum, innerhalb dessen das Europäische Parlament und der Rat Einwände gegen diesen technischen Regulierungsstandard erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um einen Monat verlängert. Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2002 kann der Zeitraum innerhalb dessen das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erheben können, erforderlichenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden.
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Artikel 464 Europäischer Bankenausschuss
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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