+Artikel 3 2

Artikel 3 2

(2)   Damit die Umsetzung der Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen, die der kritische IKT-Drittdienstleister im Zusammenhang mit den erhaltenen Empfehlungen ergriffen hat, überwacht werden kann, übermittelt der kritische IKT-Drittdienstleister der federführenden Überwachungsbehörde auf Anfrage folgende Unterlagen:

a)

Zwischenberichte über erzielte Fortschritte und entsprechende Nachweise, aus denen hervorgeht, welche Fortschritte bei der Umsetzung der in dem Bericht des kritischen IKT-Drittdienstleisters an die federführende Überwachungsbehörde beschriebenen Schritte und Maßnahmen innerhalb der von dieser vorgegebenen Fristen erzielt wurden,

b)

Abschlussberichte und entsprechende Nachweise, aus denen hervorgeht, welche Maßnahmen der kritische IKT-Drittdienstleister ergriffen oder welche Abhilfemaßnahmen er umgesetzt hat, um die in den erhaltenen Empfehlungen ermittelten Risiken zu mindern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung