+Artikel 6 Kündigung des Vertrags zwischen dem Finanzunternehmen und dem IKT-Drittdienstleister
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Artikel 6 Kündigung des Vertrags zwischen dem Finanzunternehmen und dem IKT-Drittdienstleister
Das Finanzunternehmen hat das Recht, in der vertraglichen Vereinbarung mit dem IKT-Drittdienstleister vorzusehen, dass die vertragliche Vereinbarung in jedem der folgenden Fälle beendet wird:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 6 a)
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Das Finanzunternehmen hat wesentliche Änderungen der Unterauftragsvereinbarungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen abgelehnt und um Anpassungen dieser Änderungen gebeten, doch der IKT-Drittdienstleister hat diese wesentlichen Änderungen dennoch umgesetzt;
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Artikel 6 b)
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der IKT-Drittdienstleister hat vor Ablauf der Mitteilungsfrist ohne Genehmigung des Finanzunternehmens wesentliche Änderungen an den Unterauftragsvereinbarungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon vorgenommen;
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Artikel 6 c)
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der IKT-Drittdienstleister hat eine IKT-Dienstleistung, die eine kritische oder wichtige Funktion oder einen wesentlichen Teil davon unterstützt, als Unterauftrag vergeben, obwohl eine derartige Unterauftragsvergabe im Vertrag zwischen dem Finanzunternehmen und dem IKT-Drittdienstleister nicht ausdrücklich genehmigt wurde.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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