+Artikel 8 Besondere Anforderungen bei gebündelten oder gemeinsamen TLPT
---+Artikel 8 (1)
---+Artikel 8 (2)

Artikel 8 Besondere Anforderungen bei gebündelten oder gemeinsamen TLPT

-

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 8 (1)
Sofern die federführende TLPT-Behörde nichts anderes beschließt, führt jedes Finanzunternehmen für den Fall, dass mehrere gemäß Artikel 16 Absätze 2 oder 4 ermittelte Finanzunternehmen an einem gebündelten oder gemeinsamen TLPT beteiligt sind, jeden der in den Artikeln 9 bis 15 genannten Schritte aus.
Artikel 8 (2)
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind für den Fall, dass mehrere TLPT-Behörden an einem gemeinsamen TLPT oder einem gebündelten TLPT gemäß Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 5 beteiligt sind, Bezugnahmen auf „TLPT-Behörde“ in den Artikeln 9 bis 15 als Bezugnahme auf die federführende TLPT-Behörde für einen solchen gebündelten oder gemeinsamen TLPT zu verstehen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung