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+Artikel 109 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144 |
Artikel 109 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144Artikel 109 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144 In Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2144 wird folgender Absatz angefügt:
„(3)
Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (
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) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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