+KAPITEL V Informationen, Datenschutz und Aufbewahrung von Aufzeichnungen
---+Artikel 24 Erteilung von Informationen
---+Artikel 25 Datenschutz
------+Artikel 25 (1)
------+Artikel 25 (2)
------+Artikel 25 (3)
------+Artikel 25 (4)
---+Artikel 26 Aufbewahrung von Aufzeichnungen
------+Artikel 26 (1)
------+Artikel 26 (2)
------+Artikel 26 (3)
---+Artikel 27 Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

KAPITEL V Informationen, Datenschutz und Aufbewahrung von Aufzeichnungen

KAPITEL V Informationen, Datenschutz und Aufbewahrung von Aufzeichnungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 24 Erteilung von Informationen

Artikel 24

Erteilung von Informationen

Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beantworten vollständig und unverzüglich, auch über eine zentrale Kontaktstelle gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849, falls eine solche Kontaktstelle benannt wurde, und unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Rechts des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind oder gegebenenfalls ihren Sitz haben, ausschließlich Anfragen der für die Verhinderung und die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben.

Artikel 25 Datenschutz -
Artikel 26 Aufbewahrung von Aufzeichnungen -
Artikel 27 Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

Artikel 27

Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den entsprechenden Stellen in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung unterliegt der Richtlinie (EU) 2015/849.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung