+Artikel 25 (3)
|
Artikel 25 (3)
Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stellen neuen Kunden die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen. Diese Informationen werden in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt und umfassen insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten der Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dieser Verordnung.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|